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Kunduz IV: „Freispruch erster Klasse“ für Oberst Georg Klein ?

Mit dem Verzicht des Heeres-Inspekteurs auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den für den Kunduz-Vorfall  verantwortlichen Oberst Klein (Foto: BMVg)

-  so meint der „Stern“, ohne weitere Rückfragen zur Sache – sei „der Freispruch erster Klasse nun perfekt“. Ministerium und Streitkräfte sowie ihr Bundeswehrverband loben die jetzt gegebene „Handlungssicherheit“. (Worin die denn bestehe möge, sieht die Zivilgesellschaft offensichtlich anders denn der Soldat und seine Führung.) Auch die fast drohend klingende seinerzeitige Äußerung des Bundeswehrverbandssvorsitzenden Ulrich Kirsch, Oberst Klein  sei für die die Bundeswehr, zumal im Einsatz, eine Symbolfigur geworden, deren Handeln die politische und militärische Führung nicht ohne „größere Probleme mit der Truppe“ zu riskieren sanktionieren könne.Es bewahrheitet sich die alte Erfahrung – so etwa mit den Kriegsverbrecherprozessen vor dem Leipziger Reichsgericht, wenn man schon im eigenen Land und in einem demokratischen Staat bleiben will: Die „Eigenen“, die für Volk und Vaterland gelitten haben, werden „durch Verfahren“ amnestiert. Das entlastet die Regierenden nicht minder denn die Gesellschaft, wenn sie den Krieg als den ihren ansieht.

Dem ist aber bekanntlich im Falle des ISAF-Einsatzes nicht so. Seine Akzeptanz könnte ganz im Gegenteil einer zusätzlichen Zerreißprobe ausgeliefert sein. Damit könnte gar das Grunddogma der Integration der Streitkräfte in die Gesellschaft in´s Wanken geraten. Ein kluger Hamburger Strafrechtler hat schon – wohl begründet – vor Monaten darauf hingewiesen, dass Straffreiheit noch längst nicht bedeute, dass eine Tat auch rechtens sei. Das sieht das „normale“ Rechtsempfinden auch so, vor allem, wenn der Kanon der Grundrechte nicht nur berührt, sondern direkt verletzt wird.

Die Soldaten, die jetzt von Handlungssicherheit sprechen, könnten letztendlich die Verlierer sein. Moralisch-ethisch bleibt nämlich vieles offen, dessen Klärung unverzichtbar ist. Letztlich kann nämlich nur jener innere Gerichtshof schuldig oder frei sprechen, den man Gewissen nennt.

Im aktuellen KOMPASS-Interview weisen wir erneut auf dieses Problemfeld hin. 

(Auszug) 

Verheerend für die Soldaten

Kompass:……Wie ist es mit ethischen Forderungen an die Kampfführung, dem „ius in bello“?

Harald Oberhem: Das Kapitel ist m.E noch viel schwieriger. Es heißt im Text etwa, dass die Unterscheidung zwischen Kämpfenden und Nichtkämpfenden „zwingend beachtet werden“ müsse. Oder, noch weitreichender: „Direkte Angriffe auf Personen (incl. der Kämpfer) sind auf Situationen unmittelbarer Notwehr zu beschränken. Feindselige Akte sollten sich ansonsten gegen Sachen richten.“ Man kann den Eindruck gewinnen, dass die Verfasser solcher Texte die Realität des Gefechts im Kriege bewusst verdrängen, weil die sich mit dem Lob auf das Ethos der Gewaltfreiheit beim besten Willen nicht in Einklang bringen lässt. Ethische Orientierung setzt aber klare Bezüge zur Wirklichkeit voraus – nach dem alten ethischen Grundsatz: zu Unmöglichem ist niemand verpflichtet!  

Kompass: Was bedeutet das für die Soldaten?

Harald Oberhem: Das ist für die Soldaten verheerend, weil sie ein Gewissen haben, das sich durch den Einstellungsbeschluss einer Staatsanwaltschaft allein wohl nicht immer beruhigen kann. Die strafrechtliche Nichtvorwerfbarkeit einer Kriegshandlung bedeutet nicht immer, dass der „Täter“ moralisch integer geblieben ist, auch wenn er auf die verzeihende Gnade Gottes hoffen darf. Theologisch gesprochen: ohne moralische Schuld geblieben ist. Das gilt für Vorfälle wie den in Kunduz genauso wie für den KSK-Soldaten, der mit dem „Kinetic Targeting“ konfrontiert wird. Und vergessen Sie nicht: Das eigene Gewissen spricht mich nicht nur schuldig oder unschuldig. So sehen mich auch die Menschen, auf deren Respekt und Liebe ich großen Wert lege, ja zahllose Menschen in der Öfffentlichkeit. Das viel beschworene „freundliche Desinteresse“ an den Soldaten der Bundeswehr könnte auch damit zu tun  haben, dass man manches lieber nicht wissen will. Wenn man das in Rechnung stellt, sind moralische Fragen durchaus im Hier und Jetzt wichtige Fragen………

Das Interview führte Josef König.

Kunduz III: „Militärisch angemessen“

Ob die militärische Führung der Bundeswehr schon realisiert hat, dass der Kunduz-Vorfall die deutschen Streitkräfte in die größte Krise ihrer Geschichte katapultieren könnte? Dasselbe gilt für den Verteidigungsminister, vielleicht für das ganze Bundeskabinett, und auch den Bundestag. Dessen Wehrbeauftragter stellt in seinem Jahresbericht 2009 fest:

„Nach meiner Beobachtung hatten die politischen und sonstigen Folgen der „Kunduz-Operation“ erhebliche Auswirkungen auf alle Ebenen der Bundeswehr. Unabhängig von der noch ausstehenden rechtlichen Würdigung des Bombardements und von den möglichen Erkenntnissen und Ergebnissen des Bundestagsuntersu- chungsausschusses konnte ich in den Reihen der Streitkräfte keine einzige Stimme vernehmen, die sich nicht solidarisch zeigte mit Oberst Georg Klein, dem verantwortlichen Kommandeur für den Angriff auf die Tanklaster. Die Reaktionen reichen von menschlicher Sympathie über Verständnis für eine schwierige,wenn auch folgenreiche Entscheidung bis hin zu Respekt und Anerkennung für einen damals notwendig erscheinenden Schritt, um eine Gefahr für die unterstellten deutschen Soldaten abzuwenden.“ 

Auch Reinhold Robbe selbst solidarisiert sich nachdrücklich – unabhängig von einer rechtlichen Würdigung. Nicht weniger der Vorsitzende des Bundeswehrverbandes, Oberst Ulrich Kirsch:   

Viel zentraler ist die Frage, was passiert mit Oberst Klein? Das beschäftigt wirklich alle. Oberst Klein ist zu einer Art Symbolfigur geworden. So, wie er behandeltwird, so fühlen sich alle Soldatinnen und Soldaten behandelt, die in die Einsätze gehen im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland.” (N24, 18.03.10) 

Der frühere Generalinspekteur (und Mitverfasser des ersten, grundlegenden Operationsplanes der NATO für den Afghanistan-Einsatz) Harald Kujat ist „sehr optimistisch, dass Oberst Klein aus dieser Geschichte einigermaßen sauber herauskommt.“ Er rechne nicht mit einer Anklage, hoffe aber auf jeden Fall auf einen Freispruch, berichtet die MDZ vom 19.03. weiter.  Seit der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen Oberst Klein durch die für völkerstrafrechtliche Verfahren zuständige Karlsruher Bundesanwaltschaft werden die Medien nicht müde darauf hinzuweisen, dies sei für die Soldaten der Bundeswehr „günstiger“; die Kompetenz zum Töten werde erweitert, die Maßstäbe zum Einschreiten der Staatsanwaltschaft zurückgeschraubt. Dies sei man, so wird signalisiert, unseren Soldatinnen und Soldaten in jenem „nicht-internationalen militärischen Konflikt“ in Afghanistan quasi schuldig. 

In denselben Tagen lesen wir von den letzten in Deutschland anhängigen Kriegsverbrecherprozessen, durch die Tötungsdelikte im Zweiten Weltkrieg geahndet werden sollen. Ein deutscher Leutnant der Gebirgstruppen, ein niederländischer SS-Mann und ein ukrainischer Hilfswilliger, alle um die 90 Jahre alt, haben im Krieg rechtswidrig getötet. Das Gesetz, auch die Gerechtigkeit, fordern Sühne – um der Opfer und des Bekenntnisses unseres demokratischen Rechtsstaates zu Menschenwürde und Menschenrechten willen.  

Dieselben rechtlichen Maßstäbe müssen heute auch für das Handeln deutscher Soldaten der Bundeswehr zur  Anwendung kommen. Das bedeutet zuerst, dass sich die Bundesanwälte ihre Sache nicht einfacher machen dürfen als ihre Kollegen am Leipziger Reichsgericht nach dem Ersten Weltkrieg. Die sollten, erstmalig in der Kriegsgeschichte, eigene Soldaten wegen begangener Kriegsverbrechen aburteilen; die Siegermächte hingegen amnestierten die ihren, wie bis dahin seit 1648 üblich.  Während des Krieges hatte  - nur für die deutsche Seite? – der Grundsatz gegolten, das Kriegsrecht habe sich dem Kriegsnutzen zu unterwerfen. Populär waren diese Verfahren nicht. Und doch mühten sich Reichsanwälte und Richter um einen wirklichen „Dienst am Recht“, auch wenn „die Frage des Rechts letztlich doch von der Frage der („nationalen“) Ehre (und damit politischen Faktoren) dominiert wurde“ (Steffen Bruendel).

Dass dies auch gegenwärtig eine Rolle spielen dürfte, zeigt eine Äußerung aus dem Bundestag: Vorsichtshalber hat der Obmann der SPD im Untersuchungsausschuss die Karlsruher Staatsanwälte darauf  hingewiesen, auch „politische Fragen“ und die Auswirkungen auf die Truppe verdienten Beachtung. 

 Damals, unmittelbar nach dem Ersten Weltkrieg, standen weiteste Teile des Volkes, trotz der vernichtenden Niederlage, hinter der vermeintlich gerechten Sache des Krieges und ihren Soldaten. Das ist bekanntlich heute mit dem Afghanistaneinsatz anders. Es sind nicht nur „kritische“ und „linke“ Bürger, die am Umgang, auch dem strafrechtlichen, mit dem Kunduz-Vorfall ihre künftige Position zu Staat und Bundeswehr justieren werden. Weiterhin sollte nicht übersehen werden: Die heute noch gegebene Akzeptanz der Bundeswehr und ihrer Soldaten gründet, vielleicht weitaus mehr, als das allgemein bewusst ist, auf dem öffentlichen Vertrauen in eine gelebte „Innere Führung“. In deren Zentrum aber steht der Rechtsgehorsam, der keinen Zweifeln ausgesetzt werden darf. 

Der hohe deutsche NATO-General, der den Luftangriff von Kunduz aus der Sicht des Bündnisses als „Anekdote“ bezeichnet hatte, könnte sich irren. Er unterstellte die kriegsrechtliche Zulässigkeit der Aktion. Das schien aus NATO-Perspektive zu genügen. Es wird sich bald zeigen, ob dem tatsächlich so ist – in einem doppelten Sinn. Einerseits in der rechtlichen Würdigung. Die Bundesanwälte sind dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch unterworfen. Das hat Konsequenzen. Allerdings werden die erforderlichen Ermittlungen nicht leicht zu führen sein. Ein „faires Verfahren“ machte z.B. eigentlich rechtliches Gehör auch für die „Gegenseite“, die Taliban, die ja Ziel des ISAF-Angriffs waren, erforderlich. Zumindest aber weit gefächerte Tatsachenerhebungen zum Sachverhalt, die sich nicht nur auf „eigene“ Quellen erstrecken dürfen, sind unabweisbar. Angesichts des konzedierten nicht-internationalen militärischen Konfliktes wäre das zumindest eine Forderung der Gerechtigkeit – mit der Folge, dass die deutsche Öffentlichkeit überhaupt etwas über die gegnerische Version des Geschehens erführe. 

Für die Reichsgerichts-Prozesse vor 90 Jahren kamen die Ermittlungsakten aus den Klage führenden bisherigen Feindstaaten. Die Rechtsgrundlagen hatte die junge deutsche Republik allerdings selber gelegt, allein schon darum, weil nur so die im Versailler Vertrag enthaltenen Auslieferungspflichten unterlaufen werden konnten. Man wusste insofern, was davon abhing, dass im Ausland die Verfahren als ernsthaft angesehen wurden. Das gilt in ähnlicher Weise heute für das Karlsruher Verfahren, das deshalb politische Konsequenzen selbst für die NATO haben dürfte.  Durch die Leipziger Verfahren sollte das deutsche Volk eine „gerechte“ Behandlung von schweren Ereignissen erleben, die die eigene Kriegspropaganda unerwähnt gelassen hatte. So beeinflussten die Verfahren  die Wertung des Weltkrieges in der deutschen Öffentlichkeit allein dadurch, dass Hintergründe und Zusammenhänge der inkriminierten Straftaten bekannt wurden. Ein solcher „Prozess“ des Prozesses wird auch heute erhebliche Wirkungen haben. 

Vor Gericht und in der Öffentlichkeit wird sich zeigen – das ist der zweite Aspekt -  was die Kurzwertung des Kunduz-Vorfalls durch den seinerzeitigen Generalinspekteur – „militärisch angemessen“ – (und ihre spätere Bestreitung durch Minister zu Guttenberg) ausdrücken soll. Sind nur operativ-taktische Momente militärischer Planung und Handlungen gemeint oder auch die Auffassung: „Rechtlich nicht zu beanstanden“? Wahrscheinlich wird sich juristisch und politisch alles auf die Frage zuspitzen, wieviele Menschenleben im Kunduz-Fall den „definite military advantage“ aufwiegen sollen. (Man wird vielleicht staunend zur Kenntnis nehmen, dass in diesem Punkt innerhalb der NATO erhebliche Verständnisunterschiede bestehen.) 

Die neu einsetzende Diskussion wird uns endgültig zeigen, was es bedeutet, dass Deutschland Krieg führt (und das in einem kulturell, politisch und gesellschaftlich so ganz fremden Dritt-Welt-Land wie Afghanistan). Die bohrenden Fragen nach dem Sinn der „bis zu 142“ Toten und Verwundeten werden sich auch nach einer strafrechtlichen Klärung  immer noch nicht beantworten lassen. Es geht letztlich um die grundlegenden Werte von Staat und Gesellschaft und die moralische Glaubwürdigkeit, mit der sie verwirklicht  werden. Uns und „unserer“ Bundeswehr steht noch etwas bevor. 

P.S. In der im November 1959 erlassenen ZDv 66/2 „Lebenskundlicher Unterricht“ findet sich – als Vermächtnis schwerer Erfahrungen des II. Weltkrieges – die Formel,  es sei wichtig, „die sittlichen, geistigen und seelischen Kräfte“ des Soldaten zu fördern, „die mehr noch als fachliches Können den Wert des Soldaten bestimmen“ (A 1). In der Neufassung der ZDv aus dem vorvergangenen Jahr ist diese Aussage nicht mehr enthalten. 

Kunduz II: Zweite Ebene

Die Orchestrierung des Vorgangs nimmt an Rasanz zu. Nach der Regierungsbildung können Sozialdemokraten und Grüne, die eigentlichen „Verursacher“ des militärischen Afghanistan-Engagements,  aus der Deckung treten. Die sich der NATO bedienende westliche Vormacht legt punkt- und zeitgenau zum Amtsantritt des neuen Verteidigungsministers den umfänglichen Kunduz-Report der ISAF vor – geheim, versteht sich, was die Handlungsfähigkeit des „Neuen“ zusätzlich einschränkt. Allgemein erwartet man von ihm eine kommunikative und politisch-operative Meisterleistung- sozusagen aus dem Stand heraus.

Erster Akt: General Wolfgang Schneiderhan  stellt in seiner (nach dem Berliner Erlass)  Eigenschaft als Einsatzverantwortlicher – im Rahmen dieser Zuständigkeit durchaus korrekt – die militärisch-operativen Aspekte des Reports dar, eben nicht disziplinare oder rechtliche.  „Man“ hört daraus ein Einverständnis mit den Entscheidungen des besonders betroffenen PRT-Kommandeurs. Der kluge Thomas Wiegold identifiziert in  dem kommentarlos abgelesenen Statement den – wahrscheinlich angeordneten – Persilschein für den Dresdner Generalstaatsanwalt, der auf Notwehr abstellen soll. Dies ganz im Sinne der (bisherigen) Rechtsauffassung des Hauses, nach der gem. Allgem. Umdruck 1/100 „Handbuch für Einsätze der Bundeswehr im Frieden außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland“ für das deutsche Afghanistan-Kontingent die Anwendung des Haager und des Genfer Rechts nicht in Betracht kommt.

Zweiter Akt: Nach der Einsichtnahme des Reports durch die jeweiligen Fraktionsbeauftragten sickern Inhalte an die Medien durch. Die Opposition nutzt ihre Stunde, Union und FDP schweigen sich aus. Demnach wurden durch den Bundeswehr-Kommandeur entscheidende Einsatzregeln übergangen. Das wird als Versagen und als strafwürdig interpretiert. Dem Generalinspekteur unterstellt man mehr oder weniger verdeckte Kameraderie mit seinen örtlichen Untergebenen. Es wird Öffentlichkeit des Berichts und der Debatte  gefordert.

Dritter Akt: Minister zu Guttenberg „erbittet“ von der NATO eine „offene“ Variante des Berichts und wird mit dem Hinweis abgefertigt, die öffentliche Variante solle er selbst erstellen lassen (und verantworten). Seltsam – das USCENTCOM hatte in einem analogen Fall, der sich am 4. Mai 2009 zutrug, durchaus ein „Unclassified Executive Summary“ veröffentlicht. Aber ja, das war eben nicht die NATO….

Zuvor hatte zu Guttenberg in der BILD in seinem ersten Exklusivinterview im neuen Amt von „Krieg“ gesprochen, verklausuliert, ohne bisherige Positionen des Hauses (ganz oder richtig) aufzugeben. Aber – immerhin – die Medien hatten ihr Thema. Was durchaus übersehen wurde, war die taktische Ausrichtung dieses neuen Sprachgebrauchs. Dem sächsischen  Generalstaatsanwalt wurde auf diese Weise eine weitere quasi kriegsrechtliche Auffanglinie für den Fall geliefert, dass die „Flucht in den Notwehrparagraphen“ (Stephan Löwenstein), wie sie das durch den GI verlesene Statement insinuiert, nicht mehr gelingen sollte.

Der Versuch, den Kunduz-Vorfall auf der juristischen Ebene einzuhegen, kann aber nicht gelingen. Nicht nur deshalb, weil – s.o. – die politischen Koordinaten sich völlig verändert haben. Die juristische Konstruktion des Einsatzes im Frieden hat endgültig ihre Tragfähigkeit, wenn sie sie überhaupt jemals hatte, verloren. Nonchalant meint der Strafrechtler Kai Ambos in der taz, das könne  wohl niemand ernsthaft bestreiten: “Völkerrechtlich gilt jede länger anhaltende militärische Auseinandersetzung zwischen mindestens zwei Streitparteien, die über vereinzelte Anschläge oder Scharmützel hinausgeht, als bewaffneter Konflikt….Der Sprachgebrauch der Beteiligten ist irrelevant. Völker- und strafrechtlich wird die Lage nach objektiven Kriterien bewertet. Im übrigen ist es ja sogar günstig für die Bundeswehr, wenn die Lage in Afghanistan als bewaffneter Konflikt eingestuft wird. Sonst dürften die Soldaten - außerhalb von Notwehrlagen - gar keine gegnerischen Kämpfer wie Taliban töten und müssten schon deshalb mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen.“ 

Die Regierung hatte wohl ihre Gründe, das bisher anders zu sehen. Eine Korrektur scheint jedoch unabwendbar. Den Preis dafür müssten ansonsten letztendlich die Soldaten der Bundeswehr zahlen, denen man ja eigentlich klare Rechtgrundlagen für den Einsatz geben will.  Offen bleibt dann immer noch die Frage, welche politischen Motive hinter den bisherigen Rechtkonstruktionen stehen.  In diesem Blog haben wir schon einen Erklärungsversuch unternommen. Wie dem auch sei, es ist kein Ruhmesblatt für unser Land, wenn einerseits für die politische Entsorgung früherer, auch in der praktischen Rechtsachtung belasteter Soldatengenerationen erhebliche historische, juristische, politische und „moralische“ Anstrengungen unternommen werden, die Gegenwart aber einer mehr oder weniger schlichten Verwaltungspraxis überlassen bleibt. Dabei dürfen die Kernelemente nicht übersehen werden, die hinter dem traditionellen Haager und Genfer Recht stehen: die Grundsätze der Menschlichkeit und die Forderungen des öffentlichen Gewissens, die auch im bewaffneten Konflikt ge- und beachtetet werden müssen – jedem Gegner gegenüber.  Jetzt also kommt Bewegung in die Debatte, auch (massen-) publizistisch. Doch auch auf diesem Niveau reicht die juristische Abarbeitung des Kunduz-Vorfalls nicht, wenn man berücksichtigt, dass „die“ Gesellschaft für den Einsatz, mehr noch aber für die Soldaten der Bundeswehr selbst gewonnen werden soll.

Da stellt sich ein Spektrum von Fragen, die etwa Lutz Herden im „Freitag“ aus der linken Perspektive benennt: “Der asymmetrische Krieg, der seit mehr als acht Jahren am Hindukusch geführt wird, ist nicht allein ein militärischer Konflikt – auch ein Schlagabtausch über Werte und Wertordnungen, säkulare und religiöse Republiken, Sittlichkeit und Moral, Selbst- und Fremdbestimmung, Demokratie und Tradition.“ Ähnliche Fragen werden auch in anderen Bereichen des politischen Spektrums gestellt – und in der Bundeswehr selbst. Das Vertrauen von Volk und Gesellschaft zu den Streitkräften hängt nicht zuletzt von ihrer Beantwortung ab. Und die Innere Führung in den Streitkräften hat neue Themen.  

P.S.  Am 16.08.2007 hat eine polnische Einheit nach jetzigem Erkenntnisstand die afghanische Ortschaft Nangar Khel – ohne dass von dort eine Bedrohung ausging – mit Mörsern beschossen; Frauen und Kinder starben. Wie würde Polen – die deutsche Öffentlichkeit nahm den Fall nicht zu Kenntnis – darauf reagieren? Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wir schrieben damals in diesem Blog, wohl ahnend, dass auch das eigene Land „an die Reihe kommt“:  Es geht auch um die Ehre der Republik Polen – um nicht mehr und nicht weniger: Ob der polnische Staat die rechtlichen und moralischen Maßstäbe militärischer Kampfführung ernsthaft einzulösen versucht, die er, nach schlimmen eigenen Leiderfahrungen,  immer wieder einklagt. Der moralische Anspruch des gesamten westlichen Engagements am Hindukusch steht – wieder einmal – auf dem Prüfstand. Und – nochmals – die Ehre Polens. Deutschen, die Polen schätzen, muss sehr daran gelegen sein, dass Polen hier zum Vorbild wird.“ Hoffentlich!   

Kunduz I: Ehren-Sache

Im Rahmen der „religiösen Einweihung“ (BM F.J. Jung) des Ehrenmals der Bundeswehr sprach der Militärbischof der EKD, Martin Dutzmann, die grundsätzliche Frage an, was den Unterschied zwischen Gedenkstätte und Ehrenmal ausmache. Bedeute die Ehrung toter Soldaten der Bundeswehr nicht Heldenverehrung oder Heroisierung – ein Vorgang, der sich nach seiner Auffassung angesichts deutscher Schuld-Geschichte offensichtlich verbietet ? In ähnlicher Weise wird für einen neuen, eigenen  Tag ehrenden, das Ansehen mehrenden Gedenkens für die im Dienst gestorbenen  Bundeswehrangehörigen argumentiert. Der herkömmliche Volkstrauertag beinhalte demgegenüber lediglich die Erinnerung an Opfer von Hass, Elend und ungerechter Gewalt. Also keine Ehre für die deutschen Soldaten der Weltkriege. Verteidigungsminister Franz Josef Jung sieht eine zunehmende eigene Tradition der Bundeswehr als Streitkräfte in der Demokratie, die solchen Neuanfang rechtfertige. Auch Bundespräsident Horst Köhler weist  im selben Zusammenhang den Vorwurf falscher Heldenverehrung mit dem Hinweis zurück, dass „unsere Bundeswehr unverrückbarer Teil der guten demokratischen Entwicklung unseres Landes ist“.

Doch auf zu Ehrendes darf man auch stolz sein; das liegt in der Natur der Sache. Militärbischof  Dutzmanns Zitat aus 1 Samuel 16, 7 hilft hier weiter: „Ein Mensch sieht, was vor Augen ist, der HERR aber sieht das Herz an.“ Die christliche Tradition lehrt: „Unter Ehre im subjektiven Sinne versteht man die sittliche Würde einer Person (honor, dignitas). Objektiv betrachtet ist die Ehre des Menschen die der persönlichen Würde und Tüchtigkeit entsprechende äußere Achtungsbezeugung seitens anderer…“ (Prof. Dr. Anton Koch, Lehrbuch der Moraltheologie, Freiburg 1907, S. 283). Öffentliche Ehrung setzt demnach persönliche Würde und die sie bestimmende sittliche Integrität voraus. Der Stolz darauf a fortiori.

Diese Tage der öffentlichen Auseinandersetzung um den „Kundus-Accident“ stellen in gewisser Weise eine  Nagelprobe auf die Qualität neuer deutscher Bewährung und „Ehrenhaftigkeit“ dar, die zeitgleich behauptet wird. Hier soll bedacht werden, in welchem Umfang Deutschland diesem selbst gesetzten Anspruch genügt.Die für eine allgemeine, grundsätzliche ethische Betrachtung der militärischen Operation im Kunduz-Fluss relevanten Daten sind (höchstwahrscheinlich) hinreichend bekannt.

Die erste öffentliche Kundgabe der Bundeswehr vom 4. September sprach von einem „erfolgreichen Einsatz gegen Aufständische im Raum Kunduz“. Die weiteren Hauptaussagen der kurzen Meldung heben ab auf die vermuteten  Verwendungsabsichten der feindlichen Kämpfer mit den erbeuteten Fahrzeugen (1), die hinreichende Aufklärung des Angriffszieles (2), den Zeitraum der Vorbereitung der dann angeordneten militärischen Maßnahmen (3) und das erzielte „Ergebnis“  (4).

Gem. 1 gehört zum „Erfolg“ der Handlung (noch) nicht die Abwehr eines unmittel- oder mittelbaren Angriffs des Gegners mit Hilfe des Beutegutes auf deutsche Truppen oder Verbündete. Lediglich die Nutzung wird definitiv verhindert. Der örtlich verantwortliche deutsche Offizier, so 2, hatte eine hinreichende Kenntnis der Umstände, die für die militärische Entscheidung zum „Luftschlag“ unerlässlich waren (bes.: vermutlich keine Unbeteiligten vor Ort). Die Gesamthandlung (von der Meldung der Entführung bis zum Bombeneinsatz) umfasste – wie später bekannt wurde - einen Zeitraum von über fünf Stunden; es blieb also genügend Zeit zur gründlichen Analyse, Abwägung möglicher Alternativen, Abstimmung mit „höheren Ebenen“ und der Einsatzentscheidung (3). Der „Erfolg“ im militärischen Sinne bestand schließlich (4) in der Tötung von über 50 Aufständischen ohne jeden Schaden für die eigenen (deutschen) Kräfte.

Die Gesamthandlung war klar und unbestritten eine kriegerische Kampfaktion. War dies mit den für die Bundeswehr im ISAF-Verband geltenden  RoE´s  vereinbar?  Das ist – zugegeben – eine juristische Frage – aber eine mit erheblichen ethischen Implikationen. Denn Recht und Ethik, jedenfalls im herkömmlichen Verständnis, sind gerade bei der Anwendung von Zwangsgewalt nicht zu trennen. Die hier zu schützenden Rechtsgüter betreffen die Würde der menschlichen Person – und damit die ethische Dimension - zugleich grundlegende Menschenrechte, nicht zuletzt das Recht auf Leben. Das kommt grundsätzlich aber auch dem gegnerischen Kämpfer, dem Taliban, zu. Es ist  nicht erkennbar, wie die unmittelbare, beabsichtigte Tötung so vieler Personen („Verbrecher“) bei allen denkbaren Abwägungen in der gegebenen Situation gerechtfertigt werden könnte. Einerseits schon reich rechtlich , weil „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ im Frieden und die Unmittelbarkeit der Bedrohung und das sich damit verbindende Recht auf Notwehr, nach Polizeirecht, anders zu bestimmen ist als im Kriege. Das wird die deutsche Justiz zu beurteilen haben. Ethisch ist vor allem zu bedenken, ob die stattgehabte Risiko-Verteilung zwischen Angreifer und Angegriffenem nicht zu einem Übermaß tödlicher Gewalt geführt hat.

Zahlreiche Stellungnahmen aus Regierung, Parlament, politischen Parteien, Bundeswehr und in der erregten öffentlichen Diskussion rekurrieren jetzt schlicht auf kriegsrechtliche Normen und „Bräuche“.  Das wirkt – mit Verlaub – „seltsam“. Denn ob sich Deutschland im „Krieg“ befände, wurde bisher von fast allen Beteiligten eher als Gegenstand der politisch-psychologischen Befindlichkeit bewertet.

Dem ist aber mitnichten so. Intern bildet für die Bundeswehr in Afghanistan, wie zu hören ist, immer noch der Allgemeine Umdruck 1/100 „Handbuch für Einsätze der Bundeswehr im Frieden außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland“ die verbindliche Grundlage. Dieser Text ist leider öffentlich nicht zugänglich. Dasselbe gilt für die tausendfach an die betroffenen Soldaten verteilte, kürzlich neu gefasste Taschenkarte, die die aktuellen Rules of Engagement praktisch umsetzt. Auch die werden als Verschluss-Sache behandelt, eben so wie die, wie es heißt, auf höchster NATO-Ebene gebilligte Operation-Order, die prinzipiell für alle nationalen Truppen-Kontingente gelten soll. So lange diese Schlüsseldokumente – wenigstens in ihren Kernaussagen – öffentlich nicht bekannt sind, lässt sich keine wirklich qualifizierte  Debatte über den militärischen AFG-Einsatz führen.

Vielleicht ist das Grundproblem ganz einfach zu benennen (was aber die Politik und auch die Medien nicht tun): Das Grundgesetz  kennt, mancher mag das bedauern, einen „Krieg“ nur als Verteidigungsfall (Art 115 a-c GG). Man hat verabsäumt, dem Publikum zu erläutern, dass militärische Einsätze der Bundeswehr „im Frieden“ durchaus zu kriegerischen Verwicklungen im militärischen Sinne führen können. Auch wenn gilt, dass UN-mandatierte Einsätze nicht „Krieg“ im Sinne des (herkömmlichen) Völkerrechts sind, so führen sie doch, wenn sie im Sinne der Friedens-Erzwingung nach Kap II UN-Satzung zur kämpferischen Durchsetzung der definierten Ziele ermächtigen,  in der Regel zu mehr oder weniger umfassenden Kampfhandlungen.

(Da die UN eine quasi „meta-nationale“ Friedensautorität darstellen, gilt für ihre militärischen Aktionen weder das Haager (Kriegs-)Recht noch das Genfer „humanitäre (Kriegs-)Völkerrecht. Dadurch entsteht eine komplexe Rechtsunsicherheit – obwohl die VN die mandatierten bzw. autorisierten  Staaten wiederholt aufgefordert haben, dieses Recht praktisch zu beachten – was aber nicht den militärischen und politischen Interessen aller Staaten entspricht. Auf diesem Hintergrund verritt die Bundesregierung die Position, für ihren Friedens- ( Aufbau- und „Polizei“) einsatz“ in Afghanistan sei auch das Genfer Recht nicht in Geltung – was natürlich implizite bedeutet, dass auch das Kriegführungsrecht kaum anwendbar erscheint, denn es liege der entsprechende Rechtszustand des bewaffneten Konflikts nicht vor. Vgl. EKA (Hg.), Friedensethik im Einsatz, Gütersloh 2009, S. 214 f.) Genau das scheint der entscheidende Aspekt zu sein.)

Doch wenn ein UN-Mandat nicht zum Krieg führt, wozu dann? Die Intervention autorisierter  Mächte führt in der Regel – der Faktenlage nach – zu einem internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt! Schon die Genfer Abkommen von 1949 deklinieren mit dieser Ersatz-Funktion für das frühere Kriegsrecht die Logik des modernen „humanitären Kriegsvölkerrechts“, die auch in solchen Nicht-Kriegen ein Mindestmaß an Menschlichkeit in dem ohnehin oft kaum planbaren und grausamen Kampfgeschehen sichern will. Es geht vor allem um den Schutz von Zivilpersonen (!) (nicht: „Unbeteiligten), Kriegsgefangenen, Verwundeten. Der sog. „gemeinsame Art § 3“ aller Konventionen, denen alle in Afghanistan agierenden Truppen unterworfen sind, wird durch ein gesondertes Zusatzprotokoll  ll aus dem Jahre 1977 ergänzt:    

„eingedenk dessen, dass die humanitären Grundsätze, die in dem den GenferAbkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 niedergelegt sind, dieGrundlage für die Achtung der menschlichen Person im Fall eines nicht internationalenbewaffneten Konflikts darstellen, sowie eingedenk dessen, dass die internationalen Übereinkünfte über die Menschenrechte der menschlichen Person einen grundlegenden Schutz bieten,unter Betonung der Notwendigkeit, den Opfern dieser bewaffneten Konflikte einenbesseren Schutz zu sichern,eingedenk dessen, dass die menschliche Person in den vom geltenden Recht nichterfassten Fällen unter dem Schutz der Grundsätze der Menschlichkeit und der Forderungendes öffentlichen Gewissens verbleibt, sind wie folgt übereingekommen“….

Dieses Abkommen wurde von Afghanistan nicht unterzeichnet (auch nicht von den USA, wohl aber von der BR Deutschland), gilt juristisch demnach nicht im Einsatzgebiet. Dazu tritt die deutsche Rechtsauffassung, die Bundeswehr sei hier in einer „Friedensoperation“ eingesetzt, was sowohl die Anwendung des Kriegsrechtes wie des humanitären Völkerrechtes ausschließe. Juristisches Denken und reale Gegebenheiten treten offensichtlich in einen scharfen Widerspruch. Das führt zu einer Verunsicherung der Handelnden, die dadurch – ohne Not – auf ihr Gewissen zurück geworfen werden. 

…“ and killed a number of militants..“

Juristisch lässt sich in derartigen Situationen unklarer Rechtsgeltung immer noch nach dem „ius cogens“, dem rechtlichen Kern der Regelwerke fragen, der als vorgeordnete Rechtspflicht immer gilt. In gleicher Weise lässt sich ethisch fragen, welche Inhalte in den verschiedenen Rechtsnormen letztlich, d.h. grundsätzlich im Blick auf das Humanum wie den militärischen Auftrag gesichert werden sollen. Für den Gewissensbereich handelt es sich bei diesen Grundsätzen um verpflichtende Normen. Welche  ethischen Gehalte des herkömmlichen Kriegsrechtes sind im Blick auf den Kundz-Vorfall besonders zu beachten, unabhängig davon, ob es in juristischer Hinsicht anwendbar ist? In der Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 wird statuiert, dass es kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes gibt (Art 22); dass die gegnerische Seite vor Beginn der Kampfhandlung informiert werden soll, wenn dadurch die eigene militärische Handlungsfähigkeit nicht unzuträglich eingeschränkt wird (Chance zur Kapitulation) (Art 23); dass keine Waffen, Geschosse, Stoffe gebraucht werden dürfen, „die unnötige Leiden verursachen“ (Art 23). Dies alles drückt das Grundprinzip aus, dass der Gegner nicht zum rechtlosen Feind, zu einer nur noch gefährlichen Sache, degradiert werden darf. Dies gilt grundsätzlich auch für Partisanenkämpfer. (Damals wie in der Folge aber nur im Bereich der „weißen“Welt, nicht bei den „Wilden“.)

Der Tod in den Flammen im Kunduz-Fluss war ungeheuer grausam. Aber es gab, wie in der Regierungserklärung der Bundeskanzlerin, offensichtlich kein Erbarmen für den Feind: „Jeder in Afghanistan unschuldig zu Tode gekommener Mensch ist einer zuviel“. Zutiefst bedauert werden „unschuldig verletzte und zu Tode gekommene Menschen, auch und gerade infolge deutschen Handelns“. Mit diesem Hinweis sollen offensichtlich – so insinuiert es der Text - mögliche zivile Kollateralschäden von Nicht-Kombattanten, um es in der un-gültigen Sprache auszudrücken, vorab politisch entschärft werden. Der Feind hingegen  ist offensichtlich schuldig, Mann für Mann, und verdient keine Schonung. Die Kanzlerin spricht in ihrer Erklärung  von „einer der schwersten militärischen Auseinandersetzungen der Bundeswehr mit den Taliban im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan“. Was heißt hier „schwer“? Deutsche Soldaten waren nicht am Feind, gingen insofern kein Risiko ein. Die US-Piloten und die Spezialisten in den Stäben nicht weniger. Dem deutschen Kommandeur waren durch einen örtlichen Gewährsmann sogar noch vier Taliban-Führer (?) unter der feindlichen Gruppe in Aussicht gestellt worden. Da müssen Stichworte wie „body  count“ und „kinetic targeting“ in den Kopf kommen. Ist diese Art der Kampfführung jetzt auch vor den Toren der Bundeswehr angekommen?

Ethik und „Ehre“

Ehrung setzt persönliche Ehre, d.h. die sittlich bestimmte Persönlichkeit, die sich an ihrem Gewissen orientiert, voraus. Die deutschen Streitkräfte sind, wenn ihre Angehörigen – sei es als Überlebende oder Gefallene – des ehrenden Gedenkens der deutschen Gesellschaft teilhaftig werden sollen, darauf verwiesen, Maßstäbe auch für das Kampfgeschehen zu finden und zu verwirklichen. Es geht uns hier nicht um ein moralisches Urteil über konkrete Personen, sondern um Maßstäbe des Handelns. Regierung und Parlament sitzen, was die Ehre betrifft, im selben  Boot wie die Streitkräfte. Die Politik ist an diese Grundsätze auch deshalb gebunden, weil sie öffentliche Unterstützung für ihre Entscheidungen zum Streitkräfteeinsatz nur unter ihrer Beachtung finden kann. Die erste Aufgabe, der sich die Auftraggeber der Soldaten stellen müssen, besteht in der Schaffung von umfassender Rechtsklarheit über die Rahmenbedingungen des militärischen Handelns im afghanischen Einsatzgebiet.

P.S. Historisches

Vielleicht lohnt es sich, darüber hinaus die normative Erinnerung der Bundeswehr („Tradition“) erneut auf jene Generation zu lenken, der sie ihren Aufbau verdankt. Etwa auf die als Widerstandskämpfer hoch geachteten Kavallerieoffiziere Georg und Philipp von Boeselager. Beide waren, öffentlich gern verschwiegen, eine Zeit lang in der Partisanenbekämpfung im Osten eingesetzt. Ihr Gewissen blieb intakt. Ethische, militärische und politische Überlegungen führten sie dazu,  ein neues Bild vom Gegner zu entwerfen. Er sollte nicht mehr als „Bandit“, sondern als Kombattant behandelt werden. Damit sollte ihm auch eine Ausstiegschance eröffnet werden. Wichtiger aber war die Erkenntnis, dass die örtliche Bevölkerung nur dann zur Unterstützung der deutschen Truppe zu gewinnen war, wenn die eigenen „Partisanen“ angemessen behandelt wurden. (Vielleicht sollte doch der eine oder andere die Lektüre von Carl Schmitts „Theorie des Partisanen“, 1963, insbes. zu seinem „tellurrischen Charakter, nachholen.) Ähnliche Erkenntnisse scheinen sich auch in der US-ISAF-Führung durchzusetzen. Das militärische Gesamtziel lässt sich nur erreichen, wenn die Bevölkerung den ausländischen Truppen (wieder) ihr Vertrauen schenkt. Das hat auch Auswirkungen auf die Kampfführung gegen die Aufständischen und ihre Behandlung.   

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