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Der „Fall Mixa“: Causa sine iustitia et iure?

Seit Aristoteles ist der abendländischen Tradition geläufig, dass der Gerechtigkeit unter den Kardinaltugenden die material zentrale Stellung zukommt. Sie begründet vor allem das soziale Miteinander, gibt ihm Maß und Ziel. Die christliche Tradition bettet die moralischen Tugenden zudem in die göttlichen Tugenden – Glaube, Hoffnung und Liebe -  ein. Die ersteren werden durch Erziehung und sittliches Erkenntnisvermögen erworben, die letzteren durch die göttliche Gnade geschenkt (wenn sie denn „reinen Herzens“ angenommen werden).

In beiderlei Hinsicht geht es der katholischen Kirche unseres Landes offensichtlich nicht gut. (Sollte sie etwa ein Teil seiner Gesellschaft sein?) Im Vorgang um den bisherigen Augsburger Bischof und Katholischen  Militärbischof Walter Mixa scheinen Gerechtigkeit und Liebe extrem notleidend – je länger die Affäre dauert, um so mehr. Hier  ließen sich unzählige Beispiele anführen. Darauf sei verzichtet, um der Caritas nicht erneut einen Tort anzutun. 

          

 So bleiben wir auf der Ebene eines Mindest-Standards von Gerechtigkeit und Liebe, dem Recht der Kirche. Darauf besinnt sich heute auch Bischof Mixa in seinem Welt-Interview. Der Metropolit und Vorsitzende der Freisinger Bischofskonferenz, Erzbischof Reinhard Marx, tut desgleichen, wenn er seinen Pressesprecher erklären lässt: „Alles ist rechtmäßig gelaufen“.

Ohne Fach-Kanonist zu sein, stellen sich uns hier denn doch einige Fragen, die aufzuwerfen (und öffentlich zu beantworten) längst fällig gewesen wäre: 

1.    Wie wurde seitens des Bistums Augsburg sichergestellt, dass die Untersuchungsergebnisse des vom Stadtpfarrer von Schrobenhausen (in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Waisenhausstiftung)  bestellten „Sonderermittlers“ mit der nötigen Diskretion behandelt wurden, damit die Rechte des Diözesanbischofs angemessen gewahrt werden konnten?

2.    Offensichtlich hat sich – wie eine Mitteilung der Pressestelle des Bistums Augsburg vom 18.05.2010 aussagt – die „Ordinariats-Konferenz“ den Abschlussbericht des Sonderermittlers zu eigen gemacht. Mit welcher Rechtsqualität bzgl. des bisherigen Bischofs ist das geschehen? (Ein Gutachten kann kein Urteil ersetzen.)

3.    Seit der Wahl des Diözesanadministrators gem. Can. 421 CIC durch das Domkapitel (das in Deutschland die Aufgaben des Konsultorengremiums wahrnimmt) leitet der Diözesanadministrator mit Unterstützung seines Ständigen Vertreters das Bistum. Warum wird in zahlrechen Verlautbarungen der Eindruck erweckt, es existiere eine kollektive „Bistumsleitung“?

4.    Jeder Christgläubige hat das Recht auf seinen guten Ruf (Can. 220 CIC). Auch bei einer kirchlichen Voruntersuchung muss sichergestellt sein, dass dieser nicht zu Schaden kommt (Can. 1717 § 2 CIC). Wird dem nicht Rechnung getragen, sind gem. Can. 1390 § 2 CIC Strafen vorgesehen. Inwieweit haben die in der Causa des Diözesanbischofs Tätigen des Bistums und sonstige Repräsentanten der katholischen Kirche in Deutschland dieser Vorgabe genügt? Wurden seitens des Diözesanadministrators gegen den nach Pressenberichten durch das Verbreiten neuer Mißbrauchsgerüchte auffälligen Augsburger Diözesanpriesters  Michael Mayr Ermittlungen angestellt?

5.    Gem. Can. 480 CIC hat der Generalvikar den Diözesanbischof über alle wichtigen Amtsgeschäfte zu informieren; er darf (sc. ebenso der Bischofsvikar) „niemals gegen den Willen und die Absicht des Diözesanbischofs handeln“. Wie wurde dieser Vorgabe in Augsburg zwischen dem 31. März und dem 8. Mai 2010 entsprochen?

6.    Im Zusammenhang mit der Unterrichtung des Generalstaatsanwalts in München durch den Generalvikar im Verdachtsfall sexuellen Missbrauches (Verdächtigter: Diözesanbischof) wurde öffentlich erklärt, dies sei auf der Grundlage der betr. Richtlinien der DBK v. 27.09.2002 geschehen. Wie wurden den dort unter II, 3 geforderten Maßgaben entsprochen (Gespräch mit dem Verdächtigten, (umgehender) Kontakt mit dem Opfer, unverzügliche Unterrichtung des Diözesanbischofs; bei erhärtetem Verdacht Einleitung des kirchenrechtlichen Vorverfahrens gem. Can. 1717 CIC; Vorlage beim Apostolischen Stuhl)? Inwieweit wurde der Norm (vgl. Can. 1405 § 1 Nr. 3) entsprochen, nach der Strafsachen gegen Bischöfe dem Papst persönlich vorbehalten sind?

      

Angesichts solcher Fragen wird manch ein Christ schweigsam. Er glaubt die Kirche rechtlich geordnet – oft schon eher übermäßig – und erlebt sie wie einen Konzern mit Sitz auf den Cayman- Islands.  Der schon im Missbrauch-Desaster gewonnene Eindruck dürfte sich verstärken. Nicht die böse Tat ist das eigentliche Problem, sondern die Reaktion der Verantwortlichen. Sie vertuschen nicht nur, sondern - wie im Vorgang „Mixa“ zu befürchten – es folgt eine Tat auf die andere. Und „die Kirche“ schweigt.

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