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25.3.2010 von dragonX6.
Ob die militärische Führung der Bundeswehr schon realisiert hat, dass der Kunduz-Vorfall die deutschen Streitkräfte in die größte Krise ihrer Geschichte katapultieren könnte? Dasselbe gilt für den Verteidigungsminister, vielleicht für das ganze Bundeskabinett, und auch den Bundestag. Dessen Wehrbeauftragter stellt in seinem Jahresbericht 2009 fest:
„Nach meiner Beobachtung hatten die politischen und sonstigen Folgen der „Kunduz-Operation“ erhebliche Auswirkungen auf alle Ebenen der Bundeswehr. Unabhängig von der noch ausstehenden rechtlichen Würdigung des Bombardements und von den möglichen Erkenntnissen und Ergebnissen des Bundestagsuntersu- chungsausschusses konnte ich in den Reihen der Streitkräfte keine einzige Stimme vernehmen, die sich nicht solidarisch zeigte mit Oberst Georg Klein, dem verantwortlichen Kommandeur für den Angriff auf die Tanklaster. Die Reaktionen reichen von menschlicher Sympathie über Verständnis für eine schwierige,wenn auch folgenreiche Entscheidung bis hin zu Respekt und Anerkennung für einen damals notwendig erscheinenden Schritt, um eine Gefahr für die unterstellten deutschen Soldaten abzuwenden.“
Auch Reinhold Robbe selbst solidarisiert sich nachdrücklich – unabhängig von einer rechtlichen Würdigung. Nicht weniger der Vorsitzende des Bundeswehrverbandes, Oberst Ulrich Kirsch:
„Viel zentraler ist die Frage, was passiert mit Oberst Klein? Das beschäftigt wirklich alle. Oberst Klein ist zu einer Art Symbolfigur geworden. So, wie er behandeltwird, so fühlen sich alle Soldatinnen und Soldaten behandelt, die in die Einsätze gehen im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland.” (N24, 18.03.10)
Der frühere Generalinspekteur (und Mitverfasser des ersten, grundlegenden Operationsplanes der NATO für den Afghanistan-Einsatz) Harald Kujat ist „sehr optimistisch, dass Oberst Klein aus dieser Geschichte einigermaßen sauber herauskommt.“ Er rechne nicht mit einer Anklage, hoffe aber auf jeden Fall auf einen Freispruch, berichtet die MDZ vom 19.03. weiter. Seit der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen Oberst Klein durch die für völkerstrafrechtliche Verfahren zuständige Karlsruher Bundesanwaltschaft werden die Medien nicht müde darauf hinzuweisen, dies sei für die Soldaten der Bundeswehr „günstiger“; die Kompetenz zum Töten werde erweitert, die Maßstäbe zum Einschreiten der Staatsanwaltschaft zurückgeschraubt. Dies sei man, so wird signalisiert, unseren Soldatinnen und Soldaten in jenem „nicht-internationalen militärischen Konflikt“ in Afghanistan quasi schuldig.
In denselben Tagen lesen wir von den letzten in Deutschland anhängigen Kriegsverbrecherprozessen, durch die Tötungsdelikte im Zweiten Weltkrieg geahndet werden sollen. Ein deutscher Leutnant der Gebirgstruppen, ein niederländischer SS-Mann und ein ukrainischer Hilfswilliger, alle um die 90 Jahre alt, haben im Krieg rechtswidrig getötet. Das Gesetz, auch die Gerechtigkeit, fordern Sühne – um der Opfer und des Bekenntnisses unseres demokratischen Rechtsstaates zu Menschenwürde und Menschenrechten willen.
Dieselben rechtlichen Maßstäbe müssen heute auch für das Handeln deutscher Soldaten der Bundeswehr zur Anwendung kommen. Das bedeutet zuerst, dass sich die Bundesanwälte ihre Sache nicht einfacher machen dürfen als ihre Kollegen am Leipziger Reichsgericht nach dem Ersten Weltkrieg. Die sollten, erstmalig in der Kriegsgeschichte, eigene Soldaten wegen begangener Kriegsverbrechen aburteilen; die Siegermächte hingegen amnestierten die ihren, wie bis dahin seit 1648 üblich. Während des Krieges hatte - nur für die deutsche Seite? – der Grundsatz gegolten, das Kriegsrecht habe sich dem Kriegsnutzen zu unterwerfen. Populär waren diese Verfahren nicht. Und doch mühten sich Reichsanwälte und Richter um einen wirklichen „Dienst am Recht“, auch wenn „die Frage des Rechts letztlich doch von der Frage der („nationalen“) Ehre (und damit politischen Faktoren) dominiert wurde“ (Steffen Bruendel).
Dass dies auch gegenwärtig eine Rolle spielen dürfte, zeigt eine Äußerung aus dem Bundestag: Vorsichtshalber hat der Obmann der SPD im Untersuchungsausschuss die Karlsruher Staatsanwälte darauf hingewiesen, auch „politische Fragen“ und die Auswirkungen auf die Truppe verdienten Beachtung.
Damals, unmittelbar nach dem Ersten Weltkrieg, standen weiteste Teile des Volkes, trotz der vernichtenden Niederlage, hinter der vermeintlich gerechten Sache des Krieges und ihren Soldaten. Das ist bekanntlich heute mit dem Afghanistaneinsatz anders. Es sind nicht nur „kritische“ und „linke“ Bürger, die am Umgang, auch dem strafrechtlichen, mit dem Kunduz-Vorfall ihre künftige Position zu Staat und Bundeswehr justieren werden. Weiterhin sollte nicht übersehen werden: Die heute noch gegebene Akzeptanz der Bundeswehr und ihrer Soldaten gründet, vielleicht weitaus mehr, als das allgemein bewusst ist, auf dem öffentlichen Vertrauen in eine gelebte „Innere Führung“. In deren Zentrum aber steht der Rechtsgehorsam, der keinen Zweifeln ausgesetzt werden darf.
Der hohe deutsche NATO-General, der den Luftangriff von Kunduz aus der Sicht des Bündnisses als „Anekdote“ bezeichnet hatte, könnte sich irren. Er unterstellte die kriegsrechtliche Zulässigkeit der Aktion. Das schien aus NATO-Perspektive zu genügen. Es wird sich bald zeigen, ob dem tatsächlich so ist – in einem doppelten Sinn. Einerseits in der rechtlichen Würdigung. Die Bundesanwälte sind dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch unterworfen. Das hat Konsequenzen. Allerdings werden die erforderlichen Ermittlungen nicht leicht zu führen sein. Ein „faires Verfahren“ machte z.B. eigentlich rechtliches Gehör auch für die „Gegenseite“, die Taliban, die ja Ziel des ISAF-Angriffs waren, erforderlich. Zumindest aber weit gefächerte Tatsachenerhebungen zum Sachverhalt, die sich nicht nur auf „eigene“ Quellen erstrecken dürfen, sind unabweisbar. Angesichts des konzedierten nicht-internationalen militärischen Konfliktes wäre das zumindest eine Forderung der Gerechtigkeit – mit der Folge, dass die deutsche Öffentlichkeit überhaupt etwas über die gegnerische Version des Geschehens erführe.
Für die Reichsgerichts-Prozesse vor 90 Jahren kamen die Ermittlungsakten aus den Klage führenden bisherigen Feindstaaten. Die Rechtsgrundlagen hatte die junge deutsche Republik allerdings selber gelegt, allein schon darum, weil nur so die im Versailler Vertrag enthaltenen Auslieferungspflichten unterlaufen werden konnten. Man wusste insofern, was davon abhing, dass im Ausland die Verfahren als ernsthaft angesehen wurden. Das gilt in ähnlicher Weise heute für das Karlsruher Verfahren, das deshalb politische Konsequenzen selbst für die NATO haben dürfte. Durch die Leipziger Verfahren sollte das deutsche Volk eine „gerechte“ Behandlung von schweren Ereignissen erleben, die die eigene Kriegspropaganda unerwähnt gelassen hatte. So beeinflussten die Verfahren die Wertung des Weltkrieges in der deutschen Öffentlichkeit allein dadurch, dass Hintergründe und Zusammenhänge der inkriminierten Straftaten bekannt wurden. Ein solcher „Prozess“ des Prozesses wird auch heute erhebliche Wirkungen haben.
Vor Gericht und in der Öffentlichkeit wird sich zeigen – das ist der zweite Aspekt - was die Kurzwertung des Kunduz-Vorfalls durch den seinerzeitigen Generalinspekteur – „militärisch angemessen“ – (und ihre spätere Bestreitung durch Minister zu Guttenberg) ausdrücken soll. Sind nur operativ-taktische Momente militärischer Planung und Handlungen gemeint oder auch die Auffassung: „Rechtlich nicht zu beanstanden“? Wahrscheinlich wird sich juristisch und politisch alles auf die Frage zuspitzen, wieviele Menschenleben im Kunduz-Fall den „definite military advantage“ aufwiegen sollen. (Man wird vielleicht staunend zur Kenntnis nehmen, dass in diesem Punkt innerhalb der NATO erhebliche Verständnisunterschiede bestehen.)
Die neu einsetzende Diskussion wird uns endgültig zeigen, was es bedeutet, dass Deutschland Krieg führt (und das in einem kulturell, politisch und gesellschaftlich so ganz fremden Dritt-Welt-Land wie Afghanistan). Die bohrenden Fragen nach dem Sinn der „bis zu 142“ Toten und Verwundeten werden sich auch nach einer strafrechtlichen Klärung immer noch nicht beantworten lassen. Es geht letztlich um die grundlegenden Werte von Staat und Gesellschaft und die moralische Glaubwürdigkeit, mit der sie verwirklicht werden. Uns und „unserer“ Bundeswehr steht noch etwas bevor.
P.S. In der im November 1959 erlassenen ZDv 66/2 „Lebenskundlicher Unterricht“ findet sich – als Vermächtnis schwerer Erfahrungen des II. Weltkrieges – die Formel, es sei wichtig, „die sittlichen, geistigen und seelischen Kräfte“ des Soldaten zu fördern, „die mehr noch als fachliches Können den Wert des Soldaten bestimmen“ (A 1). In der Neufassung der ZDv aus dem vorvergangenen Jahr ist diese Aussage nicht mehr enthalten.
Geschrieben in Kunduz, Sicherheitspolitik, Bewaffnete Konflikte, Bundeswehr | 2 Kommentare »