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Archive für 5.11.2009

Kunduz II: Zweite Ebene

Die Orchestrierung des Vorgangs nimmt an Rasanz zu. Nach der Regierungsbildung können Sozialdemokraten und Grüne, die eigentlichen „Verursacher“ des militärischen Afghanistan-Engagements,  aus der Deckung treten. Die sich der NATO bedienende westliche Vormacht legt punkt- und zeitgenau zum Amtsantritt des neuen Verteidigungsministers den umfänglichen Kunduz-Report der ISAF vor – geheim, versteht sich, was die Handlungsfähigkeit des „Neuen“ zusätzlich einschränkt. Allgemein erwartet man von ihm eine kommunikative und politisch-operative Meisterleistung- sozusagen aus dem Stand heraus.

Erster Akt: General Wolfgang Schneiderhan  stellt in seiner (nach dem Berliner Erlass)  Eigenschaft als Einsatzverantwortlicher – im Rahmen dieser Zuständigkeit durchaus korrekt – die militärisch-operativen Aspekte des Reports dar, eben nicht disziplinare oder rechtliche.  „Man“ hört daraus ein Einverständnis mit den Entscheidungen des besonders betroffenen PRT-Kommandeurs. Der kluge Thomas Wiegold identifiziert in  dem kommentarlos abgelesenen Statement den – wahrscheinlich angeordneten – Persilschein für den Dresdner Generalstaatsanwalt, der auf Notwehr abstellen soll. Dies ganz im Sinne der (bisherigen) Rechtsauffassung des Hauses, nach der gem. Allgem. Umdruck 1/100 „Handbuch für Einsätze der Bundeswehr im Frieden außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland“ für das deutsche Afghanistan-Kontingent die Anwendung des Haager und des Genfer Rechts nicht in Betracht kommt.

Zweiter Akt: Nach der Einsichtnahme des Reports durch die jeweiligen Fraktionsbeauftragten sickern Inhalte an die Medien durch. Die Opposition nutzt ihre Stunde, Union und FDP schweigen sich aus. Demnach wurden durch den Bundeswehr-Kommandeur entscheidende Einsatzregeln übergangen. Das wird als Versagen und als strafwürdig interpretiert. Dem Generalinspekteur unterstellt man mehr oder weniger verdeckte Kameraderie mit seinen örtlichen Untergebenen. Es wird Öffentlichkeit des Berichts und der Debatte  gefordert.

Dritter Akt: Minister zu Guttenberg „erbittet“ von der NATO eine „offene“ Variante des Berichts und wird mit dem Hinweis abgefertigt, die öffentliche Variante solle er selbst erstellen lassen (und verantworten). Seltsam – das USCENTCOM hatte in einem analogen Fall, der sich am 4. Mai 2009 zutrug, durchaus ein „Unclassified Executive Summary“ veröffentlicht. Aber ja, das war eben nicht die NATO….

Zuvor hatte zu Guttenberg in der BILD in seinem ersten Exklusivinterview im neuen Amt von „Krieg“ gesprochen, verklausuliert, ohne bisherige Positionen des Hauses (ganz oder richtig) aufzugeben. Aber – immerhin – die Medien hatten ihr Thema. Was durchaus übersehen wurde, war die taktische Ausrichtung dieses neuen Sprachgebrauchs. Dem sächsischen  Generalstaatsanwalt wurde auf diese Weise eine weitere quasi kriegsrechtliche Auffanglinie für den Fall geliefert, dass die „Flucht in den Notwehrparagraphen“ (Stephan Löwenstein), wie sie das durch den GI verlesene Statement insinuiert, nicht mehr gelingen sollte.

Der Versuch, den Kunduz-Vorfall auf der juristischen Ebene einzuhegen, kann aber nicht gelingen. Nicht nur deshalb, weil – s.o. – die politischen Koordinaten sich völlig verändert haben. Die juristische Konstruktion des Einsatzes im Frieden hat endgültig ihre Tragfähigkeit, wenn sie sie überhaupt jemals hatte, verloren. Nonchalant meint der Strafrechtler Kai Ambos in der taz, das könne  wohl niemand ernsthaft bestreiten: “Völkerrechtlich gilt jede länger anhaltende militärische Auseinandersetzung zwischen mindestens zwei Streitparteien, die über vereinzelte Anschläge oder Scharmützel hinausgeht, als bewaffneter Konflikt….Der Sprachgebrauch der Beteiligten ist irrelevant. Völker- und strafrechtlich wird die Lage nach objektiven Kriterien bewertet. Im übrigen ist es ja sogar günstig für die Bundeswehr, wenn die Lage in Afghanistan als bewaffneter Konflikt eingestuft wird. Sonst dürften die Soldaten - außerhalb von Notwehrlagen - gar keine gegnerischen Kämpfer wie Taliban töten und müssten schon deshalb mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen.“ 

Die Regierung hatte wohl ihre Gründe, das bisher anders zu sehen. Eine Korrektur scheint jedoch unabwendbar. Den Preis dafür müssten ansonsten letztendlich die Soldaten der Bundeswehr zahlen, denen man ja eigentlich klare Rechtgrundlagen für den Einsatz geben will.  Offen bleibt dann immer noch die Frage, welche politischen Motive hinter den bisherigen Rechtkonstruktionen stehen.  In diesem Blog haben wir schon einen Erklärungsversuch unternommen. Wie dem auch sei, es ist kein Ruhmesblatt für unser Land, wenn einerseits für die politische Entsorgung früherer, auch in der praktischen Rechtsachtung belasteter Soldatengenerationen erhebliche historische, juristische, politische und „moralische“ Anstrengungen unternommen werden, die Gegenwart aber einer mehr oder weniger schlichten Verwaltungspraxis überlassen bleibt. Dabei dürfen die Kernelemente nicht übersehen werden, die hinter dem traditionellen Haager und Genfer Recht stehen: die Grundsätze der Menschlichkeit und die Forderungen des öffentlichen Gewissens, die auch im bewaffneten Konflikt ge- und beachtetet werden müssen – jedem Gegner gegenüber.  Jetzt also kommt Bewegung in die Debatte, auch (massen-) publizistisch. Doch auch auf diesem Niveau reicht die juristische Abarbeitung des Kunduz-Vorfalls nicht, wenn man berücksichtigt, dass „die“ Gesellschaft für den Einsatz, mehr noch aber für die Soldaten der Bundeswehr selbst gewonnen werden soll.

Da stellt sich ein Spektrum von Fragen, die etwa Lutz Herden im „Freitag“ aus der linken Perspektive benennt: “Der asymmetrische Krieg, der seit mehr als acht Jahren am Hindukusch geführt wird, ist nicht allein ein militärischer Konflikt – auch ein Schlagabtausch über Werte und Wertordnungen, säkulare und religiöse Republiken, Sittlichkeit und Moral, Selbst- und Fremdbestimmung, Demokratie und Tradition.“ Ähnliche Fragen werden auch in anderen Bereichen des politischen Spektrums gestellt – und in der Bundeswehr selbst. Das Vertrauen von Volk und Gesellschaft zu den Streitkräften hängt nicht zuletzt von ihrer Beantwortung ab. Und die Innere Führung in den Streitkräften hat neue Themen.  

P.S.  Am 16.08.2007 hat eine polnische Einheit nach jetzigem Erkenntnisstand die afghanische Ortschaft Nangar Khel – ohne dass von dort eine Bedrohung ausging – mit Mörsern beschossen; Frauen und Kinder starben. Wie würde Polen – die deutsche Öffentlichkeit nahm den Fall nicht zu Kenntnis – darauf reagieren? Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wir schrieben damals in diesem Blog, wohl ahnend, dass auch das eigene Land „an die Reihe kommt“:  Es geht auch um die Ehre der Republik Polen – um nicht mehr und nicht weniger: Ob der polnische Staat die rechtlichen und moralischen Maßstäbe militärischer Kampfführung ernsthaft einzulösen versucht, die er, nach schlimmen eigenen Leiderfahrungen,  immer wieder einklagt. Der moralische Anspruch des gesamten westlichen Engagements am Hindukusch steht – wieder einmal – auf dem Prüfstand. Und – nochmals – die Ehre Polens. Deutschen, die Polen schätzen, muss sehr daran gelegen sein, dass Polen hier zum Vorbild wird.“ Hoffentlich!   

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