Im Rahmen der „religiösen Einweihung“ (BM F.J. Jung) des Ehrenmals der Bundeswehr sprach der Militärbischof der EKD, Martin Dutzmann, die grundsätzliche Frage an, was den Unterschied zwischen Gedenkstätte und Ehrenmal ausmache. Bedeute die Ehrung toter Soldaten der Bundeswehr nicht Heldenverehrung oder Heroisierung – ein Vorgang, der sich nach seiner Auffassung angesichts deutscher Schuld-Geschichte offensichtlich verbietet ? In ähnlicher Weise wird für einen neuen, eigenen Tag ehrenden, das Ansehen mehrenden Gedenkens für die im Dienst gestorbenen Bundeswehrangehörigen argumentiert. Der herkömmliche Volkstrauertag beinhalte demgegenüber lediglich die Erinnerung an Opfer von Hass, Elend und ungerechter Gewalt. Also keine Ehre für die deutschen Soldaten der Weltkriege. Verteidigungsminister Franz Josef Jung sieht eine zunehmende eigene Tradition der Bundeswehr als Streitkräfte in der Demokratie, die solchen Neuanfang rechtfertige. Auch Bundespräsident Horst Köhler weist im selben Zusammenhang den Vorwurf falscher Heldenverehrung mit dem Hinweis zurück, dass „unsere Bundeswehr unverrückbarer Teil der guten demokratischen Entwicklung unseres Landes ist“.
Doch auf zu Ehrendes darf man auch stolz sein; das liegt in der Natur der Sache. Militärbischof Dutzmanns Zitat aus 1 Samuel 16, 7 hilft hier weiter: „Ein Mensch sieht, was vor Augen ist, der HERR aber sieht das Herz an.“ Die christliche Tradition lehrt: „Unter Ehre im subjektiven Sinne versteht man die sittliche Würde einer Person (honor, dignitas). Objektiv betrachtet ist die Ehre des Menschen die der persönlichen Würde und Tüchtigkeit entsprechende äußere Achtungsbezeugung seitens anderer…“ (Prof. Dr. Anton Koch, Lehrbuch der Moraltheologie, Freiburg 1907, S. 283). Öffentliche Ehrung setzt demnach persönliche Würde und die sie bestimmende sittliche Integrität voraus. Der Stolz darauf a fortiori.
Diese Tage der öffentlichen Auseinandersetzung um den „Kundus-Accident“ stellen in gewisser Weise eine Nagelprobe auf die Qualität neuer deutscher Bewährung und „Ehrenhaftigkeit“ dar, die zeitgleich behauptet wird. Hier soll bedacht werden, in welchem Umfang Deutschland diesem selbst gesetzten Anspruch genügt.Die für eine allgemeine, grundsätzliche ethische Betrachtung der militärischen Operation im Kunduz-Fluss relevanten Daten sind (höchstwahrscheinlich) hinreichend bekannt.
Die erste öffentliche Kundgabe der Bundeswehr vom 4. September sprach von einem „erfolgreichen Einsatz gegen Aufständische im Raum Kunduz“. Die weiteren Hauptaussagen der kurzen Meldung heben ab auf die vermuteten Verwendungsabsichten der feindlichen Kämpfer mit den erbeuteten Fahrzeugen (1), die hinreichende Aufklärung des Angriffszieles (2), den Zeitraum der Vorbereitung der dann angeordneten militärischen Maßnahmen (3) und das erzielte „Ergebnis“ (4).
Gem. 1 gehört zum „Erfolg“ der Handlung (noch) nicht die Abwehr eines unmittel- oder mittelbaren Angriffs des Gegners mit Hilfe des Beutegutes auf deutsche Truppen oder Verbündete. Lediglich die Nutzung wird definitiv verhindert. Der örtlich verantwortliche deutsche Offizier, so 2, hatte eine hinreichende Kenntnis der Umstände, die für die militärische Entscheidung zum „Luftschlag“ unerlässlich waren (bes.: vermutlich keine Unbeteiligten vor Ort). Die Gesamthandlung (von der Meldung der Entführung bis zum Bombeneinsatz) umfasste – wie später bekannt wurde - einen Zeitraum von über fünf Stunden; es blieb also genügend Zeit zur gründlichen Analyse, Abwägung möglicher Alternativen, Abstimmung mit „höheren Ebenen“ und der Einsatzentscheidung (3). Der „Erfolg“ im militärischen Sinne bestand schließlich (4) in der Tötung von über 50 Aufständischen ohne jeden Schaden für die eigenen (deutschen) Kräfte.
Die Gesamthandlung war klar und unbestritten eine kriegerische Kampfaktion. War dies mit den für die Bundeswehr im ISAF-Verband geltenden RoE´s vereinbar? Das ist – zugegeben – eine juristische Frage – aber eine mit erheblichen ethischen Implikationen. Denn Recht und Ethik, jedenfalls im herkömmlichen Verständnis, sind gerade bei der Anwendung von Zwangsgewalt nicht zu trennen. Die hier zu schützenden Rechtsgüter betreffen die Würde der menschlichen Person – und damit die ethische Dimension - zugleich grundlegende Menschenrechte, nicht zuletzt das Recht auf Leben. Das kommt grundsätzlich aber auch dem gegnerischen Kämpfer, dem Taliban, zu. Es ist nicht erkennbar, wie die unmittelbare, beabsichtigte Tötung so vieler Personen („Verbrecher“) bei allen denkbaren Abwägungen in der gegebenen Situation gerechtfertigt werden könnte. Einerseits schon reich rechtlich , weil „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ im Frieden und die Unmittelbarkeit der Bedrohung und das sich damit verbindende Recht auf Notwehr, nach Polizeirecht, anders zu bestimmen ist als im Kriege. Das wird die deutsche Justiz zu beurteilen haben. Ethisch ist vor allem zu bedenken, ob die stattgehabte Risiko-Verteilung zwischen Angreifer und Angegriffenem nicht zu einem Übermaß tödlicher Gewalt geführt hat.
Zahlreiche Stellungnahmen aus Regierung, Parlament, politischen Parteien, Bundeswehr und in der erregten öffentlichen Diskussion rekurrieren jetzt schlicht auf kriegsrechtliche Normen und „Bräuche“. Das wirkt – mit Verlaub – „seltsam“. Denn ob sich Deutschland im „Krieg“ befände, wurde bisher von fast allen Beteiligten eher als Gegenstand der politisch-psychologischen Befindlichkeit bewertet.
Dem ist aber mitnichten so. Intern bildet für die Bundeswehr in Afghanistan, wie zu hören ist, immer noch der Allgemeine Umdruck 1/100 „Handbuch für Einsätze der Bundeswehr im Frieden außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland“ die verbindliche Grundlage. Dieser Text ist leider öffentlich nicht zugänglich. Dasselbe gilt für die tausendfach an die betroffenen Soldaten verteilte, kürzlich neu gefasste Taschenkarte, die die aktuellen Rules of Engagement praktisch umsetzt. Auch die werden als Verschluss-Sache behandelt, eben so wie die, wie es heißt, auf höchster NATO-Ebene gebilligte Operation-Order, die prinzipiell für alle nationalen Truppen-Kontingente gelten soll. So lange diese Schlüsseldokumente – wenigstens in ihren Kernaussagen – öffentlich nicht bekannt sind, lässt sich keine wirklich qualifizierte Debatte über den militärischen AFG-Einsatz führen.
Vielleicht ist das Grundproblem ganz einfach zu benennen (was aber die Politik und auch die Medien nicht tun): Das Grundgesetz kennt, mancher mag das bedauern, einen „Krieg“ nur als Verteidigungsfall (Art 115 a-c GG). Man hat verabsäumt, dem Publikum zu erläutern, dass militärische Einsätze der Bundeswehr „im Frieden“ durchaus zu kriegerischen Verwicklungen im militärischen Sinne führen können. Auch wenn gilt, dass UN-mandatierte Einsätze nicht „Krieg“ im Sinne des (herkömmlichen) Völkerrechts sind, so führen sie doch, wenn sie im Sinne der Friedens-Erzwingung nach Kap II UN-Satzung zur kämpferischen Durchsetzung der definierten Ziele ermächtigen, in der Regel zu mehr oder weniger umfassenden Kampfhandlungen.
(Da die UN eine quasi „meta-nationale“ Friedensautorität darstellen, gilt für ihre militärischen Aktionen weder das Haager (Kriegs-)Recht noch das Genfer „humanitäre (Kriegs-)Völkerrecht. Dadurch entsteht eine komplexe Rechtsunsicherheit – obwohl die VN die mandatierten bzw. autorisierten Staaten wiederholt aufgefordert haben, dieses Recht praktisch zu beachten – was aber nicht den militärischen und politischen Interessen aller Staaten entspricht. Auf diesem Hintergrund verritt die Bundesregierung die Position, für ihren Friedens- ( Aufbau- und „Polizei“) einsatz“ in Afghanistan sei auch das Genfer Recht nicht in Geltung – was natürlich implizite bedeutet, dass auch das Kriegführungsrecht kaum anwendbar erscheint, denn es liege der entsprechende Rechtszustand des bewaffneten Konflikts nicht vor. Vgl. EKA (Hg.), Friedensethik im Einsatz, Gütersloh 2009, S. 214 f.) Genau das scheint der entscheidende Aspekt zu sein.)
Doch wenn ein UN-Mandat nicht zum Krieg führt, wozu dann? Die Intervention autorisierter Mächte führt in der Regel – der Faktenlage nach – zu einem internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt! Schon die Genfer Abkommen von 1949 deklinieren mit dieser Ersatz-Funktion für das frühere Kriegsrecht die Logik des modernen „humanitären Kriegsvölkerrechts“, die auch in solchen Nicht-Kriegen ein Mindestmaß an Menschlichkeit in dem ohnehin oft kaum planbaren und grausamen Kampfgeschehen sichern will. Es geht vor allem um den Schutz von Zivilpersonen (!) (nicht: „Unbeteiligten), Kriegsgefangenen, Verwundeten. Der sog. „gemeinsame Art § 3“ aller Konventionen, denen alle in Afghanistan agierenden Truppen unterworfen sind, wird durch ein gesondertes Zusatzprotokoll ll aus dem Jahre 1977 ergänzt:
„eingedenk dessen, dass die humanitären Grundsätze, die in dem den GenferAbkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 niedergelegt sind, dieGrundlage für die Achtung der menschlichen Person im Fall eines nicht internationalenbewaffneten Konflikts darstellen, sowie eingedenk dessen, dass die internationalen Übereinkünfte über die Menschenrechte der menschlichen Person einen grundlegenden Schutz bieten,unter Betonung der Notwendigkeit, den Opfern dieser bewaffneten Konflikte einenbesseren Schutz zu sichern,eingedenk dessen, dass die menschliche Person in den vom geltenden Recht nichterfassten Fällen unter dem Schutz der Grundsätze der Menschlichkeit und der Forderungendes öffentlichen Gewissens verbleibt, sind wie folgt übereingekommen“….
Dieses Abkommen wurde von Afghanistan nicht unterzeichnet (auch nicht von den USA, wohl aber von der BR Deutschland), gilt juristisch demnach nicht im Einsatzgebiet. Dazu tritt die deutsche Rechtsauffassung, die Bundeswehr sei hier in einer „Friedensoperation“ eingesetzt, was sowohl die Anwendung des Kriegsrechtes wie des humanitären Völkerrechtes ausschließe. Juristisches Denken und reale Gegebenheiten treten offensichtlich in einen scharfen Widerspruch. Das führt zu einer Verunsicherung der Handelnden, die dadurch – ohne Not – auf ihr Gewissen zurück geworfen werden.
…“ and killed a number of militants..“
Juristisch lässt sich in derartigen Situationen unklarer Rechtsgeltung immer noch nach dem „ius cogens“, dem rechtlichen Kern der Regelwerke fragen, der als vorgeordnete Rechtspflicht immer gilt. In gleicher Weise lässt sich ethisch fragen, welche Inhalte in den verschiedenen Rechtsnormen letztlich, d.h. grundsätzlich im Blick auf das Humanum wie den militärischen Auftrag gesichert werden sollen. Für den Gewissensbereich handelt es sich bei diesen Grundsätzen um verpflichtende Normen. Welche ethischen Gehalte des herkömmlichen Kriegsrechtes sind im Blick auf den Kundz-Vorfall besonders zu beachten, unabhängig davon, ob es in juristischer Hinsicht anwendbar ist? In der Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 wird statuiert, dass es kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes gibt (Art 22); dass die gegnerische Seite vor Beginn der Kampfhandlung informiert werden soll, wenn dadurch die eigene militärische Handlungsfähigkeit nicht unzuträglich eingeschränkt wird (Chance zur Kapitulation) (Art 23); dass keine Waffen, Geschosse, Stoffe gebraucht werden dürfen, „die unnötige Leiden verursachen“ (Art 23). Dies alles drückt das Grundprinzip aus, dass der Gegner nicht zum rechtlosen Feind, zu einer nur noch gefährlichen Sache, degradiert werden darf. Dies gilt grundsätzlich auch für Partisanenkämpfer. (Damals wie in der Folge aber nur im Bereich der „weißen“Welt, nicht bei den „Wilden“.)
Der Tod in den Flammen im Kunduz-Fluss war ungeheuer grausam. Aber es gab, wie in der Regierungserklärung der Bundeskanzlerin, offensichtlich kein Erbarmen für den Feind: „Jeder in Afghanistan unschuldig zu Tode gekommener Mensch ist einer zuviel“. Zutiefst bedauert werden „unschuldig verletzte und zu Tode gekommene Menschen, auch und gerade infolge deutschen Handelns“. Mit diesem Hinweis sollen offensichtlich – so insinuiert es der Text - mögliche zivile Kollateralschäden von Nicht-Kombattanten, um es in der un-gültigen Sprache auszudrücken, vorab politisch entschärft werden. Der Feind hingegen ist offensichtlich schuldig, Mann für Mann, und verdient keine Schonung. Die Kanzlerin spricht in ihrer Erklärung von „einer der schwersten militärischen Auseinandersetzungen der Bundeswehr mit den Taliban im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan“. Was heißt hier „schwer“? Deutsche Soldaten waren nicht am Feind, gingen insofern kein Risiko ein. Die US-Piloten und die Spezialisten in den Stäben nicht weniger. Dem deutschen Kommandeur waren durch einen örtlichen Gewährsmann sogar noch vier Taliban-Führer (?) unter der feindlichen Gruppe in Aussicht gestellt worden. Da müssen Stichworte wie „body count“ und „kinetic targeting“ in den Kopf kommen. Ist diese Art der Kampfführung jetzt auch vor den Toren der Bundeswehr angekommen?
Ethik und „Ehre“
Ehrung setzt persönliche Ehre, d.h. die sittlich bestimmte Persönlichkeit, die sich an ihrem Gewissen orientiert, voraus. Die deutschen Streitkräfte sind, wenn ihre Angehörigen – sei es als Überlebende oder Gefallene – des ehrenden Gedenkens der deutschen Gesellschaft teilhaftig werden sollen, darauf verwiesen, Maßstäbe auch für das Kampfgeschehen zu finden und zu verwirklichen. Es geht uns hier nicht um ein moralisches Urteil über konkrete Personen, sondern um Maßstäbe des Handelns. Regierung und Parlament sitzen, was die Ehre betrifft, im selben Boot wie die Streitkräfte. Die Politik ist an diese Grundsätze auch deshalb gebunden, weil sie öffentliche Unterstützung für ihre Entscheidungen zum Streitkräfteeinsatz nur unter ihrer Beachtung finden kann. Die erste Aufgabe, der sich die Auftraggeber der Soldaten stellen müssen, besteht in der Schaffung von umfassender Rechtsklarheit über die Rahmenbedingungen des militärischen Handelns im afghanischen Einsatzgebiet.
P.S. Historisches
Vielleicht lohnt es sich, darüber hinaus die normative Erinnerung der Bundeswehr („Tradition“) erneut auf jene Generation zu lenken, der sie ihren Aufbau verdankt. Etwa auf die als Widerstandskämpfer hoch geachteten Kavallerieoffiziere Georg und Philipp von Boeselager. Beide waren, öffentlich gern verschwiegen, eine Zeit lang in der Partisanenbekämpfung im Osten eingesetzt. Ihr Gewissen blieb intakt. Ethische, militärische und politische Überlegungen führten sie dazu, ein neues Bild vom Gegner zu entwerfen. Er sollte nicht mehr als „Bandit“, sondern als Kombattant behandelt werden. Damit sollte ihm auch eine Ausstiegschance eröffnet werden. Wichtiger aber war die Erkenntnis, dass die örtliche Bevölkerung nur dann zur Unterstützung der deutschen Truppe zu gewinnen war, wenn die eigenen „Partisanen“ angemessen behandelt wurden. (Vielleicht sollte doch der eine oder andere die Lektüre von Carl Schmitts „Theorie des Partisanen“, 1963, insbes. zu seinem „tellurrischen Charakter, nachholen.) Ähnliche Erkenntnisse scheinen sich auch in der US-ISAF-Führung durchzusetzen. Das militärische Gesamtziel lässt sich nur erreichen, wenn die Bevölkerung den ausländischen Truppen (wieder) ihr Vertrauen schenkt. Das hat auch Auswirkungen auf die Kampfführung gegen die Aufständischen und ihre Behandlung.
20.9.2009 bei 15:46
Rules of Engagement, den Allgemeinen Umdruck 1/100 und die Taschenkarte … warum nicht öffentlich im Interesse der allgemeinen Akzeptanz bezogen auf den ISAF Einsatz deutscher Soldaten?
Bislang sind die Grundlagen zur ethischen, politischen und rechtlichen Urteils- und Meinungsbildung nicht öffentlich.
Die Ereignisse und die öffentlichen Kommentierungen, Bewertungen und wahrscheinlich vorschnellen Schlussfolgerungen von Anfang September 2009 um „close air support“, in dessen Folge von Taliban gekaperte Tanklastzüge in der Nähe von Kunduz bombardiert wurden, wobei auch Zivilisten ums Leben kamen, führten in aller Deutlichkeit vor Augen, dass zur Stabilisierung und Unterstützung der Islamischen Republik Afghanistan, so die selbst gewählte verfassungsrechtliche Zuordnung der geschundenen afghanischen Nation und Bevölkerung, setzen die in ISAF zusammengeschlossenen Staaten das äußerste Mittel ein.
“Äußerstes Mittel” meint hier nicht das “letzte Mittel”, sondern bedeutet im konkreten und gebotenen Fall die Anwendung militärische Gewalt. Wo möglich will dies bislang, gerade hier in Deutschland, niemand so recht wahr haben und nimmt anderes, ehern freundlich ziviles in den Focus der eigenen Betrachtung.
Allerdings: auch wenn noch nirgends öffentlich zugänglich, die „Rules of Engagement“, die die beteiligten Regierungen für den ISAF – Einsatz aushandelten und in denen die jeweiligen nationalen Vorbehalte im Ziel und im Ergebnis festgeschrieben werden, regeln den Einsatz militärischer Gewalt. Für deutsche Soldaten, die in Afghanistan militärisch notwendige und begründete Entscheidungen treffen müssen, macht sich dieses in der seit Juli 2009 neu gefassten Taschenkarte fest, die wohl auch mit Blick auf die deutsche Staatsanwaltschaft präzisiert worden ist. Allem vorgelagert dürfte der öffentlich nicht zugänglich gemachte Allgemeine Umdruck 1/100 sein, der als „Handbuch für Einsätze der Bundeswehr im Frieden außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland“ näheres regelt. Warum ist dem so? Was sind die Gründe, die mit dazu führen, dass eine mit Grundlagen versehene öffentlich Willens-, Meinungs-, und damit auch Urteilsbildung eher erschwert wird. Scheuen die Politiken im Bündnis wie auch in den nationalen Regierungen und Parlamenten die öffentliche, und damit intersubkejtiv nachvollziehbare Darstellung der eigenen Entscheidungsgrundlagen?
Mit der Entscheidung, das äußerste Mittel im Stabilisierungs- und Unterstützungseinsatz zugunsten der afghanischen Regierung mit zu integrieren, gilt grundsätzlich zu bedenken, dass dieses dann zur Wirkung kommen muss, sofern eine gebotene militärische Situation dies erforderlich macht. Der Generalinspekteur der Bundeswehr nannte das zuletzt „einmalig“; dies in den eigenen medialen Führungsinstrumenten des Bundesminsters der Verteidigung.
Dieses jedoch auszuschließen würde dem Prinzip Hoffnung fronen, was dem zuwiderlaufen würde, was der Vater des in Afghanistan zu Tode gekommenen Sohnes anlässlich der feierlichen Einweihung des Ehrenmals der Bundeswehr vor den versammelten staatlichen Verfassungsorganen im Bendlerblock so umschrieb: “Wir können es ertragen, wenn man die realen Umstände beim Namen nennt.“ Wo möglich wollte der Vater mit seinen Worten etwas aufbrechen, was bislang eher verdrängt wird. Es gilt, den Einsatz des äußersten staatlichen Mittels „von seinem Ende her zu bedenken“. Das mag gerade in parlamentarischen Demokratien nicht einfach sein, denn ein beschlossener Streitkräfteeinsatz bedarf der Akzeptanz bei gesellschaftlich bedeutsamen Institutionen und Medien -auch und gerade - außerhalb des Parlaments.
Nur: mit zur Vollständigkeit, um nicht Wahrheit und Wahrhaftigkeit im politischen Geschäft strapazieren zu müssen, zählt auch umfassend Auskunft darüber zu geben, was mit zu den soldatischen Grundpflicht zählt. Auskunft darüber gibt kein geheimes und unter Verschluss gehaltenes Dokument, welches im Kontext neuer außen- und sicherheitspolitsicher Wirklichkeiten nach dem Ende der Ost – West – Konfrontation neu gefasst, aber in seiner inhaltlichen Substanz nicht prinzipiell verändert wurde. Die dort vorgenommene nähere Präzisierung der soldatischen Grundpflicht, nämlich der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und tapfer zu verteidigen, in dem Fall, mit dem politischen Willen bekundet und bekräftigt, am Hindukusch, bricht die Zentrale Dienstvorschrift 10/1
zum Selbstverständnis und zur Führungskultur der Bundeswehr, der Inneren Führung, welche am 28. Januar 2008 durch den Bundesminister der Verteidigung erlassen wurde, in Ziffer 105 mehr als eindeutig auf die Ebene des soldatischen Entscheiden und Handeln: „Ihr militärischer Dienst schließt den Einsatz der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens mit ein und verlangt in letzter Konsequenz, im Kampf auch zu töten.“
Um der Ehre dieser Menschen willen, die als Staatsbürger, Söhne, Brüder und Schwestern, Nichten und Neffen der soldatischen Grundpflicht nachkommen, und die sich, wie Bundeskanzler a. D. Helmut Schmidt anlässlich des letzten - eher nichtöffentlichen Gelöbnisses - in der Bundeshauptstadt vor dem Gebäude des Reichtages bekräftigte sich sicher sein können, dass sie nicht mißbraucht werden, setzte der Bundesminister der Verteidigung ein Ehrenmal der Bundeswehr durch. Er selbst bewerte diese als in der Bedeutung einem “nationalen Rang” gleich kommend.
Von “nationalem Rang” in einer Liegenschaft des Bundesministers der Verteidigung, die umzäumt ist mit dem Hinweis, dass der militärische Sicherheitsbereich geschützt wird, notfalls auch mit “Schusswaffengebrauch”. Welcher Bürger, welche Bürgerin wird dort einen ehrenden Besuch für Menschen wagen, die in Erfüllung ihrer Pflichten und ohne näherer Motivforschung zu Tode gekommen sind, wenn ihnen verdeutlicht wird, dass von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden kann? Anlässich der Einweihungsfeierlichkeiten im Bendlerblock waren die Reihen der Mitglieder des Deutschen Bundestages ebenso leer wie bei parlamentarsichen Beratungen z.B. bei den jeweiligen Jahresberichten des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, zu denen pflichtgemäß die Mitglieder und Obleute der Fraktionen des Verteidigungsausschusses im Hohen Hause Platz nehmen. Die Verfassungsorgane waren bei den Einweihungsfeierlichkeiten des Ehrenmals der Bundeswehr anwesend - sonst eher niemand. Mann/Frau gönnte sich eine Dienstreise, die nach dem Bundesreisekostengesetzt (BRK)abgerechnet werden darf. Nebeinbei nutzte wo möglich der eine oder andere die Gelegenheit, die oder der der Einweihnungszeremonie beiwohnte, die Alltagsgeschäfte abzuwicklen, eben, weil mann/frau sich bei der Einweihung “eh trifft”.
Es war eine Veranstaltung, bei der “man” unter sich blieb. Warum sprach nicht - als Beispiel - der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) oder anderer Repräsentanten und Verantwortliche vergleichbarer gesellschaftlich bedeutsamer Institutionen und Gruppen? Gab es Bemühungen und Versuche, Persönlichkeiten und Institutionen außerhalb des Parlaments für die “Grundsatzrede Ehren und Gedenken” zu gewinnen? Dass der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland so sprach, wie er sprechen musste, das versteht sich doch von selbst. Oder war anderes zu erwarten?
Was ist aus dem Schulterschluss des ehemaligen Bundesminsters der Verteidigung, Georg Leber, geworden, der wohl wußte, wie bedeutsamen dieser für die Streitkräfte und den damals nur (männlichen) Soldaten mit Blick auf die Arbeiterbewegung in Deutschland, ihrer Rolle im Nachkriegsdeutschland und der Wiederbewaffungsdebatte war und ist? Auch Soldaten und Soldatinnen sind vereizelt Mitlieder in einer der Einzelgewerkschaften im Dachverband DGB und nicht nur einer Standesvertretung.
Ist dieser Versuch womöglich gescheitert - sofern es ihn je gab? War dies im Focus derjenigen, die die Verantwortung für die Vorbereitung dieser staatlichen Feierlichkeit hatten. Oder wollte “man” - im Ergebnis der Veranstaltung- eigentlich, unter sich bleiben wollte? Was könnten Gründe sein?
Für jeden und jeder, der oder die Empathie und Loyalität für den Dienst und Auftrag der Soldatinnen und Soldaten auch im Sinne ihres Dienste für den Frieden und Freiheit der Völkern hegt, und sofern (und nicht indem) diese ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen, kann und darf das letzte Wort noch nicht gesporchen sein. Was Not tut ist in der Tat das, was immer gefordert ist und derzeit eher in diversen blog betrieben wird: eine von Prinzipien und ethischen Kriterien geleitete gesellschaftliche Diskussion über Rolle, Aufgabe und Funktion von Streitkräften und damit dem Dienst der Soldatinnen und Soldaten. Dass dieses nichts mit periodisch wiederkehrenden Wahlkämpfen (in Demokratien) zu tun hat, das versteht sich von selbst.
16.10.2009 bei 14:12
Zu Vielem was Sie geschrieben kann ich zustimmen, zu Manchem jedoch nicht.
Den Einsatz von Ende her denken - oder doch besser vom Anfang an ?
Lassen Sie uns mit der besonderen Rolle des Soldaten in unserer Gesellschaft anfangen. Der Soldat ist der einzige Beruf in unserer Gesellschaft, der bei bestimmungsmäßen Handeln das erklärte Recht hat einen Gegner zu töten !
Das ist die Geschäftsgrundlage jeglichen soldatischen Auftrages. Alles was davon abgeleitet wurde - der Soldat als “miles protector”, als “Diener der Sicherheit und Freiheit der Völker” beschreibt nur, für welche Absicht, für welches Ziel er seine besondere Rechte einsetzen darf.
In AFG haben wir einen sogenannten Kapitel VII Einsatz, einen “friedenserzwingenden Einsatz”, indem gemäß der UN-Resolution vom Dez 2001 die Staaten “alle Mittel einsetzen dürfen um die legitime Ordnung, die legitime Staatsgewalt in AFG wiederherzustellen”.
Soweit sind sich alle Akteure einig. Jetzt wird es kompliziert. Die Bundesregierung hat jetzt “national” dem deutschen ISAF-Kontingent die Rechte eines Kapitel VI-Einsatzes, eines “friedenserhaltenden Einsatzes” per Rules of Engagement und Taschenkarte gegeben. Das damit das deutsche Kontingent Schiffbruch erleiden musste, war nur eine Frage der Zeit. Es ist erstaunlich, dass diese ROE von 2002 - 2008 keine größeren Probleme bereitet haben. Das lag sicherlich auch daran, dass im deutschen Verantwortungsbereich im Wesentlichen Ruhe herrschte.
Jetzt verlagern die Aufständischen aber ihre Aktivitäten in die Region um Kunduz und deshalb hat die Bombardierung des Tanklaster genau die Auswirkung wie sie im Artiekle oben von 1 - 4 beschrieben wurden.
Es war ein erfolgreicher Schlag gegen die Aufständischen, 50 feindliche Kämpfer sind ohne eigene Verluste getötet worden, Ressourcen, die der Gegner gegen uns hätte benutzen können sind vernichtet worden und leider sind 30 Unterstützer der Aufständischen ebenfalls getötet worden.
Dies ist aber im Sinne der Ethik akzeptabel, denn sie sind nicht vorsätzlich und absichtlich getötet worden. Man konnte leider in der Kampfhandlung nicht zwischen dem beabsichtigten Ziel (Tötung der Aufständischen) und dem nicht beabsichtigten Ziel (Tötung der Unterstützer) unterscheiden.
Wir kommen wieder auf den Anfang zurück. Das Wesen von Soldaten und des Soldatischen ist es, dass er in Kampfhandlungen den Gegner bekämpft und unter Umständen töten muss.
Es wird Zeit, dass die friedensverwöhnte und gesellschaftliche weich gespülte, politsch korrekte (siehe Fall Sarrazin) und folgedessen gesellschaftliche Entwicklungen ignoriende deutsche Friedensgesellschaft, wieder in der Realität dieser Welt ankommt.
Die Bw und ihre Soldaten sind dort bereits angekommen und machen ihr Testament bevor sie in den Einsatz gehen.
Die Regierung, die Abgeordneten des deutschen Bundestages und letztendlich auch die deutsche Gesellschaft haben noch nicht so richtig begriffen, was sie mit ihrer Entscheidung zum Einsatz deutschen Streitkräfte eigentlich veranlassten !
19.10.2009 bei 13:10
@Pauther
“Die Regierung, die Abgeordneten des deutschen Bundestages und letztendlich auch die deutsche Gesellschaft haben noch nicht so richtig begriffen, was sie mit ihrer Entscheidung zum Einsatz deutschen Streitkräfte eigentlich veranlassten!”
Naja: Regierung und Parlament haben das mit Sicherheit schon richtig begriffen. Was eher nachdenklich stimmen muss ist eher der öffentliche Umgang damit. Wird womöglich etwas verschwiegen? Gibt es verdeckte Ziele und Interessen? Was wird der Öffentlichkeit vorenthalten?
Sofern alles “auf den Tisch kommt”, dann kann eine demokratische und plural gestrickte Gesellschaft damit umgehen.
5.11.2009 bei 12:14
[…] 14.9.2009: Ehren-Sache […]
5.5.2010 bei 14:49
[…] Kunduz I: Ehren-Sache […]
1.6.2010 bei 20:09
[…] Jetzt ist dafür die rechte Zeit. Wenn Horst Köhler das tut, kann er sich zu recht auf die Ehre berufen, dem Volk gedient […]
23.8.2010 bei 19:48
[…] aktuellen KOMPASS-Interview weisen wir erneut auf dieses Problemfeld […]
1.3.2011 bei 13:47
[…] http://blog.harald-oberhem.net/2009/09/14/ehren-sache/ […]