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September 2009
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Archive für 14.9.2009

Kunduz I: Ehren-Sache

Im Rahmen der „religiösen Einweihung“ (BM F.J. Jung) des Ehrenmals der Bundeswehr sprach der Militärbischof der EKD, Martin Dutzmann, die grundsätzliche Frage an, was den Unterschied zwischen Gedenkstätte und Ehrenmal ausmache. Bedeute die Ehrung toter Soldaten der Bundeswehr nicht Heldenverehrung oder Heroisierung – ein Vorgang, der sich nach seiner Auffassung angesichts deutscher Schuld-Geschichte offensichtlich verbietet ? In ähnlicher Weise wird für einen neuen, eigenen  Tag ehrenden, das Ansehen mehrenden Gedenkens für die im Dienst gestorbenen  Bundeswehrangehörigen argumentiert. Der herkömmliche Volkstrauertag beinhalte demgegenüber lediglich die Erinnerung an Opfer von Hass, Elend und ungerechter Gewalt. Also keine Ehre für die deutschen Soldaten der Weltkriege. Verteidigungsminister Franz Josef Jung sieht eine zunehmende eigene Tradition der Bundeswehr als Streitkräfte in der Demokratie, die solchen Neuanfang rechtfertige. Auch Bundespräsident Horst Köhler weist  im selben Zusammenhang den Vorwurf falscher Heldenverehrung mit dem Hinweis zurück, dass „unsere Bundeswehr unverrückbarer Teil der guten demokratischen Entwicklung unseres Landes ist“.

Doch auf zu Ehrendes darf man auch stolz sein; das liegt in der Natur der Sache. Militärbischof  Dutzmanns Zitat aus 1 Samuel 16, 7 hilft hier weiter: „Ein Mensch sieht, was vor Augen ist, der HERR aber sieht das Herz an.“ Die christliche Tradition lehrt: „Unter Ehre im subjektiven Sinne versteht man die sittliche Würde einer Person (honor, dignitas). Objektiv betrachtet ist die Ehre des Menschen die der persönlichen Würde und Tüchtigkeit entsprechende äußere Achtungsbezeugung seitens anderer…“ (Prof. Dr. Anton Koch, Lehrbuch der Moraltheologie, Freiburg 1907, S. 283). Öffentliche Ehrung setzt demnach persönliche Würde und die sie bestimmende sittliche Integrität voraus. Der Stolz darauf a fortiori.

Diese Tage der öffentlichen Auseinandersetzung um den „Kundus-Accident“ stellen in gewisser Weise eine  Nagelprobe auf die Qualität neuer deutscher Bewährung und „Ehrenhaftigkeit“ dar, die zeitgleich behauptet wird. Hier soll bedacht werden, in welchem Umfang Deutschland diesem selbst gesetzten Anspruch genügt.Die für eine allgemeine, grundsätzliche ethische Betrachtung der militärischen Operation im Kunduz-Fluss relevanten Daten sind (höchstwahrscheinlich) hinreichend bekannt.

Die erste öffentliche Kundgabe der Bundeswehr vom 4. September sprach von einem „erfolgreichen Einsatz gegen Aufständische im Raum Kunduz“. Die weiteren Hauptaussagen der kurzen Meldung heben ab auf die vermuteten  Verwendungsabsichten der feindlichen Kämpfer mit den erbeuteten Fahrzeugen (1), die hinreichende Aufklärung des Angriffszieles (2), den Zeitraum der Vorbereitung der dann angeordneten militärischen Maßnahmen (3) und das erzielte „Ergebnis“  (4).

Gem. 1 gehört zum „Erfolg“ der Handlung (noch) nicht die Abwehr eines unmittel- oder mittelbaren Angriffs des Gegners mit Hilfe des Beutegutes auf deutsche Truppen oder Verbündete. Lediglich die Nutzung wird definitiv verhindert. Der örtlich verantwortliche deutsche Offizier, so 2, hatte eine hinreichende Kenntnis der Umstände, die für die militärische Entscheidung zum „Luftschlag“ unerlässlich waren (bes.: vermutlich keine Unbeteiligten vor Ort). Die Gesamthandlung (von der Meldung der Entführung bis zum Bombeneinsatz) umfasste – wie später bekannt wurde - einen Zeitraum von über fünf Stunden; es blieb also genügend Zeit zur gründlichen Analyse, Abwägung möglicher Alternativen, Abstimmung mit „höheren Ebenen“ und der Einsatzentscheidung (3). Der „Erfolg“ im militärischen Sinne bestand schließlich (4) in der Tötung von über 50 Aufständischen ohne jeden Schaden für die eigenen (deutschen) Kräfte.

Die Gesamthandlung war klar und unbestritten eine kriegerische Kampfaktion. War dies mit den für die Bundeswehr im ISAF-Verband geltenden  RoE´s  vereinbar?  Das ist – zugegeben – eine juristische Frage – aber eine mit erheblichen ethischen Implikationen. Denn Recht und Ethik, jedenfalls im herkömmlichen Verständnis, sind gerade bei der Anwendung von Zwangsgewalt nicht zu trennen. Die hier zu schützenden Rechtsgüter betreffen die Würde der menschlichen Person – und damit die ethische Dimension - zugleich grundlegende Menschenrechte, nicht zuletzt das Recht auf Leben. Das kommt grundsätzlich aber auch dem gegnerischen Kämpfer, dem Taliban, zu. Es ist  nicht erkennbar, wie die unmittelbare, beabsichtigte Tötung so vieler Personen („Verbrecher“) bei allen denkbaren Abwägungen in der gegebenen Situation gerechtfertigt werden könnte. Einerseits schon reich rechtlich , weil „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ im Frieden und die Unmittelbarkeit der Bedrohung und das sich damit verbindende Recht auf Notwehr, nach Polizeirecht, anders zu bestimmen ist als im Kriege. Das wird die deutsche Justiz zu beurteilen haben. Ethisch ist vor allem zu bedenken, ob die stattgehabte Risiko-Verteilung zwischen Angreifer und Angegriffenem nicht zu einem Übermaß tödlicher Gewalt geführt hat.

Zahlreiche Stellungnahmen aus Regierung, Parlament, politischen Parteien, Bundeswehr und in der erregten öffentlichen Diskussion rekurrieren jetzt schlicht auf kriegsrechtliche Normen und „Bräuche“.  Das wirkt – mit Verlaub – „seltsam“. Denn ob sich Deutschland im „Krieg“ befände, wurde bisher von fast allen Beteiligten eher als Gegenstand der politisch-psychologischen Befindlichkeit bewertet.

Dem ist aber mitnichten so. Intern bildet für die Bundeswehr in Afghanistan, wie zu hören ist, immer noch der Allgemeine Umdruck 1/100 „Handbuch für Einsätze der Bundeswehr im Frieden außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland“ die verbindliche Grundlage. Dieser Text ist leider öffentlich nicht zugänglich. Dasselbe gilt für die tausendfach an die betroffenen Soldaten verteilte, kürzlich neu gefasste Taschenkarte, die die aktuellen Rules of Engagement praktisch umsetzt. Auch die werden als Verschluss-Sache behandelt, eben so wie die, wie es heißt, auf höchster NATO-Ebene gebilligte Operation-Order, die prinzipiell für alle nationalen Truppen-Kontingente gelten soll. So lange diese Schlüsseldokumente – wenigstens in ihren Kernaussagen – öffentlich nicht bekannt sind, lässt sich keine wirklich qualifizierte  Debatte über den militärischen AFG-Einsatz führen.

Vielleicht ist das Grundproblem ganz einfach zu benennen (was aber die Politik und auch die Medien nicht tun): Das Grundgesetz  kennt, mancher mag das bedauern, einen „Krieg“ nur als Verteidigungsfall (Art 115 a-c GG). Man hat verabsäumt, dem Publikum zu erläutern, dass militärische Einsätze der Bundeswehr „im Frieden“ durchaus zu kriegerischen Verwicklungen im militärischen Sinne führen können. Auch wenn gilt, dass UN-mandatierte Einsätze nicht „Krieg“ im Sinne des (herkömmlichen) Völkerrechts sind, so führen sie doch, wenn sie im Sinne der Friedens-Erzwingung nach Kap II UN-Satzung zur kämpferischen Durchsetzung der definierten Ziele ermächtigen,  in der Regel zu mehr oder weniger umfassenden Kampfhandlungen.

(Da die UN eine quasi „meta-nationale“ Friedensautorität darstellen, gilt für ihre militärischen Aktionen weder das Haager (Kriegs-)Recht noch das Genfer „humanitäre (Kriegs-)Völkerrecht. Dadurch entsteht eine komplexe Rechtsunsicherheit – obwohl die VN die mandatierten bzw. autorisierten  Staaten wiederholt aufgefordert haben, dieses Recht praktisch zu beachten – was aber nicht den militärischen und politischen Interessen aller Staaten entspricht. Auf diesem Hintergrund verritt die Bundesregierung die Position, für ihren Friedens- ( Aufbau- und „Polizei“) einsatz“ in Afghanistan sei auch das Genfer Recht nicht in Geltung – was natürlich implizite bedeutet, dass auch das Kriegführungsrecht kaum anwendbar erscheint, denn es liege der entsprechende Rechtszustand des bewaffneten Konflikts nicht vor. Vgl. EKA (Hg.), Friedensethik im Einsatz, Gütersloh 2009, S. 214 f.) Genau das scheint der entscheidende Aspekt zu sein.)

Doch wenn ein UN-Mandat nicht zum Krieg führt, wozu dann? Die Intervention autorisierter  Mächte führt in der Regel – der Faktenlage nach – zu einem internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt! Schon die Genfer Abkommen von 1949 deklinieren mit dieser Ersatz-Funktion für das frühere Kriegsrecht die Logik des modernen „humanitären Kriegsvölkerrechts“, die auch in solchen Nicht-Kriegen ein Mindestmaß an Menschlichkeit in dem ohnehin oft kaum planbaren und grausamen Kampfgeschehen sichern will. Es geht vor allem um den Schutz von Zivilpersonen (!) (nicht: „Unbeteiligten), Kriegsgefangenen, Verwundeten. Der sog. „gemeinsame Art § 3“ aller Konventionen, denen alle in Afghanistan agierenden Truppen unterworfen sind, wird durch ein gesondertes Zusatzprotokoll  ll aus dem Jahre 1977 ergänzt:    

„eingedenk dessen, dass die humanitären Grundsätze, die in dem den GenferAbkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 niedergelegt sind, dieGrundlage für die Achtung der menschlichen Person im Fall eines nicht internationalenbewaffneten Konflikts darstellen, sowie eingedenk dessen, dass die internationalen Übereinkünfte über die Menschenrechte der menschlichen Person einen grundlegenden Schutz bieten,unter Betonung der Notwendigkeit, den Opfern dieser bewaffneten Konflikte einenbesseren Schutz zu sichern,eingedenk dessen, dass die menschliche Person in den vom geltenden Recht nichterfassten Fällen unter dem Schutz der Grundsätze der Menschlichkeit und der Forderungendes öffentlichen Gewissens verbleibt, sind wie folgt übereingekommen“….

Dieses Abkommen wurde von Afghanistan nicht unterzeichnet (auch nicht von den USA, wohl aber von der BR Deutschland), gilt juristisch demnach nicht im Einsatzgebiet. Dazu tritt die deutsche Rechtsauffassung, die Bundeswehr sei hier in einer „Friedensoperation“ eingesetzt, was sowohl die Anwendung des Kriegsrechtes wie des humanitären Völkerrechtes ausschließe. Juristisches Denken und reale Gegebenheiten treten offensichtlich in einen scharfen Widerspruch. Das führt zu einer Verunsicherung der Handelnden, die dadurch – ohne Not – auf ihr Gewissen zurück geworfen werden. 

…“ and killed a number of militants..“

Juristisch lässt sich in derartigen Situationen unklarer Rechtsgeltung immer noch nach dem „ius cogens“, dem rechtlichen Kern der Regelwerke fragen, der als vorgeordnete Rechtspflicht immer gilt. In gleicher Weise lässt sich ethisch fragen, welche Inhalte in den verschiedenen Rechtsnormen letztlich, d.h. grundsätzlich im Blick auf das Humanum wie den militärischen Auftrag gesichert werden sollen. Für den Gewissensbereich handelt es sich bei diesen Grundsätzen um verpflichtende Normen. Welche  ethischen Gehalte des herkömmlichen Kriegsrechtes sind im Blick auf den Kundz-Vorfall besonders zu beachten, unabhängig davon, ob es in juristischer Hinsicht anwendbar ist? In der Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 wird statuiert, dass es kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes gibt (Art 22); dass die gegnerische Seite vor Beginn der Kampfhandlung informiert werden soll, wenn dadurch die eigene militärische Handlungsfähigkeit nicht unzuträglich eingeschränkt wird (Chance zur Kapitulation) (Art 23); dass keine Waffen, Geschosse, Stoffe gebraucht werden dürfen, „die unnötige Leiden verursachen“ (Art 23). Dies alles drückt das Grundprinzip aus, dass der Gegner nicht zum rechtlosen Feind, zu einer nur noch gefährlichen Sache, degradiert werden darf. Dies gilt grundsätzlich auch für Partisanenkämpfer. (Damals wie in der Folge aber nur im Bereich der „weißen“Welt, nicht bei den „Wilden“.)

Der Tod in den Flammen im Kunduz-Fluss war ungeheuer grausam. Aber es gab, wie in der Regierungserklärung der Bundeskanzlerin, offensichtlich kein Erbarmen für den Feind: „Jeder in Afghanistan unschuldig zu Tode gekommener Mensch ist einer zuviel“. Zutiefst bedauert werden „unschuldig verletzte und zu Tode gekommene Menschen, auch und gerade infolge deutschen Handelns“. Mit diesem Hinweis sollen offensichtlich – so insinuiert es der Text - mögliche zivile Kollateralschäden von Nicht-Kombattanten, um es in der un-gültigen Sprache auszudrücken, vorab politisch entschärft werden. Der Feind hingegen  ist offensichtlich schuldig, Mann für Mann, und verdient keine Schonung. Die Kanzlerin spricht in ihrer Erklärung  von „einer der schwersten militärischen Auseinandersetzungen der Bundeswehr mit den Taliban im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan“. Was heißt hier „schwer“? Deutsche Soldaten waren nicht am Feind, gingen insofern kein Risiko ein. Die US-Piloten und die Spezialisten in den Stäben nicht weniger. Dem deutschen Kommandeur waren durch einen örtlichen Gewährsmann sogar noch vier Taliban-Führer (?) unter der feindlichen Gruppe in Aussicht gestellt worden. Da müssen Stichworte wie „body  count“ und „kinetic targeting“ in den Kopf kommen. Ist diese Art der Kampfführung jetzt auch vor den Toren der Bundeswehr angekommen?

Ethik und „Ehre“

Ehrung setzt persönliche Ehre, d.h. die sittlich bestimmte Persönlichkeit, die sich an ihrem Gewissen orientiert, voraus. Die deutschen Streitkräfte sind, wenn ihre Angehörigen – sei es als Überlebende oder Gefallene – des ehrenden Gedenkens der deutschen Gesellschaft teilhaftig werden sollen, darauf verwiesen, Maßstäbe auch für das Kampfgeschehen zu finden und zu verwirklichen. Es geht uns hier nicht um ein moralisches Urteil über konkrete Personen, sondern um Maßstäbe des Handelns. Regierung und Parlament sitzen, was die Ehre betrifft, im selben  Boot wie die Streitkräfte. Die Politik ist an diese Grundsätze auch deshalb gebunden, weil sie öffentliche Unterstützung für ihre Entscheidungen zum Streitkräfteeinsatz nur unter ihrer Beachtung finden kann. Die erste Aufgabe, der sich die Auftraggeber der Soldaten stellen müssen, besteht in der Schaffung von umfassender Rechtsklarheit über die Rahmenbedingungen des militärischen Handelns im afghanischen Einsatzgebiet.

P.S. Historisches

Vielleicht lohnt es sich, darüber hinaus die normative Erinnerung der Bundeswehr („Tradition“) erneut auf jene Generation zu lenken, der sie ihren Aufbau verdankt. Etwa auf die als Widerstandskämpfer hoch geachteten Kavallerieoffiziere Georg und Philipp von Boeselager. Beide waren, öffentlich gern verschwiegen, eine Zeit lang in der Partisanenbekämpfung im Osten eingesetzt. Ihr Gewissen blieb intakt. Ethische, militärische und politische Überlegungen führten sie dazu,  ein neues Bild vom Gegner zu entwerfen. Er sollte nicht mehr als „Bandit“, sondern als Kombattant behandelt werden. Damit sollte ihm auch eine Ausstiegschance eröffnet werden. Wichtiger aber war die Erkenntnis, dass die örtliche Bevölkerung nur dann zur Unterstützung der deutschen Truppe zu gewinnen war, wenn die eigenen „Partisanen“ angemessen behandelt wurden. (Vielleicht sollte doch der eine oder andere die Lektüre von Carl Schmitts „Theorie des Partisanen“, 1963, insbes. zu seinem „tellurrischen Charakter, nachholen.) Ähnliche Erkenntnisse scheinen sich auch in der US-ISAF-Führung durchzusetzen. Das militärische Gesamtziel lässt sich nur erreichen, wenn die Bevölkerung den ausländischen Truppen (wieder) ihr Vertrauen schenkt. Das hat auch Auswirkungen auf die Kampfführung gegen die Aufständischen und ihre Behandlung.   

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