Infos

Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Mein Dragon-Blog für August, 2009.

August 2009
M D M D F S S
« Jul   Sep »
 12
3456789
10111213141516
17181920212223
24252627282930
31  

Archive für August 2009

Wehrpflicht: Schattenboxen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2009 eine Richtervorlage des Verwaltungsgerichts Köln als ungenügend begründet zurückgewiesen, die sich gegen die derzeitige  Praxis der Allgemeinen Wehrpflicht  richtete. Verteidigungsminister Franz Josef Jung sah sich durch diese Entscheidung bestätigt. Kanzlerin Angela Merkel und ihr Ressortminister hatten  zwei Tage vor der Publikation des Beschlusses bei der Gelöbnisfeier vor dem Berliner Reichstag ein ausdrückliches Bekenntnis zum Grundstein  deutscher Wehrverfassung abgelegt.

Die Allgemeine Wehrpflicht ist seit dem Ende der Blockkonfrontation in die politische Debatte geraten. Zu Recht. Ihr historischer Ursprung, dem sich bisher alle bundesdeutschen Regierungen durch Tradition verbunden sahen, hebt  auf Kernelemente ab, die auch heute Beachtung verdienen: Friedrich Wilhelm III., durch Scharnhorst und Stein getrieben, verband die Wehrpflicht zur Landwehr (neben dem „stehenden“ Berufsheer) mit dem Versprechen des Wahlrechtes des „Volkes“ und politischer Mitwirkung, auch in Dingen von Krieg und Frieden. Der so wehrpflichtige Bürger sollte zum militärischen Kampf bereit sein und befähigt werden und gerade nicht in einem Reservestatus verbleiben. Das alles in der Landesverteidigung gegen einen Aggressor (das revolutionäre Frankreich), der die Lebensgrundlagen des ganzen Volkes (und nicht nur  Interessen des Souveräns) real  bedrohte. Eine Wehrpflicht  ist, in dieser Traditionslinie,  ohne  kämpfende bzw. kampfbereite Streitkräfte und dem Volk evidente Landesverteidigung  nicht denkbar.

Die Verfassungsrichter lassen sich – gut nachvollziehbar – ungern in (partei-)politischen Streit hereinziehen. So wurde die FDP-nahe Kölner Vorlage mit dem formalen Hinweis abgeschmettert, sie lasse die „gebotene Weise“ in der Darlegung der Bezugsgrößen für das Gebot der Wehrgerechtigkeit vermissen. Dafür komme aber nicht die „Außenwirkung“ von Gerechtigkeitskriterien in Betracht (Zahl der zum Wehrdienst  Einberufenen in Bezug zur Gesamtzahl der männlichen Alterskohorte), sondern ihre  „Innenwirkung“.  Dabei sind Ersatzdienstleistende, Wehrdienstausnahmen, vom Wehrdienst Befreite, Zurückstellungsgründe und Verfügbarkeitskriterien in einer „Gesamtschau“ zu sehen und zu berücksichtigen, meinen die Karlsruher Richter. Alles andere sei zu „pauschal“. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in diesem Sinne schon 2005 umfänglich geäußert.

Allgemeine Wehrpflicht ist aber weitaus mehr als ein Organisationselement von Streitkräften. Auch ihr „Inhalt“ lässt sich weder juristisch noch politisch hinreichend fassen. Sie greift ein in den moralischen Haushalt eines Volkes oder einer Gesellschaft, verlangt sie doch vom zwangsweise wehrdienenden Bürger nicht weniger als die Bereitschaft, eigenes  Leben und Gesundheit einzusetzen und im Kampf Gegner zu verwunden oder zu töten. Das sind Grenzlagen menschlicher Existenz, die – aus der Natur der Sache – nur als „ultima ratio“ politischer Entscheidung eingefordert werden können.

Es kann von daher nicht verwundern, dass sich schon 1993 – auf Initiative des damaligen Militärgeneralvikars  Ernst Niemann – eine Arbeitsgruppe der DEUTSCHEN KOMMISSION  JUSTITIA ET PAX, einer Einrichtung der katholischen Kirche, sich mit wertorientierten  Aspekten der Wehrpflicht befasst hat:  „Allgemeine Wehrpflicht – ethisch noch vertretbar?: Sozial-ethische Kriterien zur Beurteilung der Allgemeinen Wehrpflicht“. Beteiligt waren Vertreter katholischer Soldaten und Zivildienstleistender und ihrer Seelsorger, der politisch immer stark engagierte Bund der deutschen katholischen Jugend (BDKJ) sowie sicherheitspolitische Experten. Auch die katholische Friedensbewegung PAX CHRISTI war vertreten. Dieses Spektrum von Mitarbeit erklärt- bei Übereinstimmung in den Grundsätzen katholischer Lehre – divergente Bewertungen innerhalb des Papiers, auch den manchmal etwas holprigen Stil und die nicht immer durchgehaltene klare Systematik. Immerhin, auf der Basis traditioneller Gerechtigkeits-   Theorie wird etwa die Frage aufgeworfen, ob denn der Gesetzgeber überhaupt befugt ist, eine solche Pflicht auf zu erlegen und welchen immanenten Gerechtigkeitskriterien er selbst dabei genügen muss. Nach dieser Auffassung genügt eine bloße „Gesamtschau“ erlassener Normen nicht. Der Staat ist eben nicht befugt, wie auch die Kölner Vorlage unterstellt, durch immanente Regelungen die Einberufungsstatistik dem aktuellen Personalbedarf („FWDL“) anzupassen. Dasselbe gilt für – wie es das Verfassungsgericht  jetzt andeutet – „verfassungsimmanente Grenzen der Wehrgerechtigkeit“ angesichts veränderter internationaler sicherheitspolitischer Verpflichtungen. Hier tut sich eine neue Art von problematischer  „Pauschalität“ auf.

Vielleicht könnten eifrige Disputanten, sogar hohe Gerichte, aus diesem kirchlichen Denk-Papier, das die Herkunftsinstitution schon längt von seiner Internetseite gelöscht hat,   immer noch einige Erkenntnis ziehen. Zu erwarten ist das allerdings nicht. Politische und publizistische  Deklarationen werden wohl  für wirksamer gehalten. Da könnte sich die Politik aber täuschen. Das Publikum hat genug der Appelle gehört.

Friedrich Wilhelm III. jedenfalls wusste, worum es bei der Volksbewaffnung letztlich geht: „Krieg ist Sache der Armee, Gneisenau. Das Volk will Frieden“. Das gilt auch heute noch.  Oder das Volk will zumindest wissen, wofür die Armee wirklich eingesetzt wird. Ist das eine unbillige Erwartung , wenn die Allgemeine Wehrpflicht als Schlüssel der Integration der Streitkräfte in die Gesellschaft  angesehen wird? 

|